Gesetzestext

 

Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.

A. Zweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Bestimmung ergänzt § 546. Ihr liegt die Vorstellung zu Grunde, dass die durch das Zurückbehaltungsrecht gewährte Sicherheit außer Verhältnis zu den Ansprüchen des Mieters stünde (BGH ZMR 03, 415, 416). Wäre der Mieter befugt, gegen den Herausgabeanspruch nach § 546 I ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, könnte beim Vermieter ein großer, im Vergleich zum Sicherungsbedürfnis des Mieters unverhältnismäßiger Schaden entstehen (BGH NJW-RR 14, 1423 [BGH 27.06.2014 - V ZR 51/13] Rz 41). Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gilt nur bei der Miete eines Grundstücks, einer Wohnung eines anderen Raumes oder einer Werkdienstwohnung, str.

B. Wirkung.

 

Rn 2

§ 570 schließt vGw ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegen den Rückgabeanspruch aus § 546a I aus. Auf einen Herausgabeanspruch aus §§ 985, 812 ist § 570 als eng auszulegende Sondervorschrift (BGH NJW-RR 14, 1423 [BGH 27.06.2014 - V ZR 51/13] Rz 41) nicht anzuwenden (BGH NJW 64, 1791). Konkurrieren Ansprüche, greift § 570, weil der vermietende Eigentümer nicht schlechter gestellt werden darf (BGH ZMR 98, 754). Für die Anwendung kommt es weder auf die Art der vertraglichen Ansprüche des Mieters noch auf deren Höhe an. Etwas anderes kann nach § 242 gelten (RGZ 160, 91; Köln NJW-RR 92, 1162). Die Parteien können außerdem vereinbaren, dass der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann (BGH ZMR 03, 415, 416).

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