Gesetzestext

 

(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.

(2) 1Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.

A. Allgemeines.

I. Normzweck.

 

Rn 1

Der Pächter soll durch ein Besitzpfandrecht gesichert werden für evtl Forderungen ggü dem Verpächter.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Regelung gilt für Grundstücks- und Landpacht (vgl § 585 II).

B. Voraussetzung des Pächterpfandrechts.

 

Rn 3

Es genügt das Bestehen einer Forderung des Pächters zB auf Kautionsrückzahlung, wegen Mängeln des Inventars oder ein Ergänzungsanspruch nach § 582 II; nicht erforderlich ist das Eigentum des Verpächters am überlassenen Inventar.

C. Rechtsfolge.

 

Rn 4

S § 1257 iVm §§ 1210 f (Pfandrechtsverhältnis), 1233 f (Verwertung).

D. Zurückbehaltungsrecht.

 

Rn 5

Neben dem Pfandrecht besteht auch ein Zurückbehaltungsrecht gem § 273 auf Seiten des Pächters am Inventar.

E. Abwendungsrecht, § 583 II.

 

Rn 6

Hier gilt das zu § 562c Gesagte entspr. Das Abwendungsrecht kann auch Dritten (weiteren Pfandgläubigern) zustehen. Es kann vom Berechtigten auf einzelne ausgewählte Inventarstücke beschränkt werden.

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