Gesetzestext

 

Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

A. Allgemeines.

I. Normzweck.

 

Rn 1

Dem Verpächter soll bei verspäteter Rückgabe (Brandenburg v 9.6.10 – 3 U 204/07) ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch neben möglichen Schadensersatzansprüchen gewährt werden. Eine Rückgabe der Pachtsache in nicht vertragsgemäßem Zustand fällt nicht unter § 584b (Köln v 17.10.06 – 22 U 787/06). Zur Nutzungsaufgabe vgl Brandenburg v 11.8.10 – 3 U 150/09. Zum Streitwert bei Pachtausfallschaden: Zweibr NJW-RR 20, 703 [OLG Zweibrücken 27.01.2020 - 5 W 36/19].

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 584b gilt für Rechts- und Sachpacht, nicht jedoch für die Landpacht (vgl § 597).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Beendigung des Pachtverhältnisses und vertragswidrig unterlassene Rückgabe des Pachtobjektes durch den Pächter. Zur Vorenthaltung der Pachtsache gilt das zu § 546a Gesagte entspr. Der Anspruch besteht auch während des Laufs einer Räumungsfrist (BGH GuT 07, 140 = NZM 06, 820). Die Vorenthaltung setzt kein bewusstes zweckgerichtetes Verhalten des Pächters voraus, ebenso wenig dessen weitere Nutzung. Auf Seiten des Verpächters muss Rücknahmebereitschaft bestehen. IdR müssen die Schlüssel zurückgegeben und Einrichtungsgegenstände des Pächters entfernt sein (Kobl ZMR 05, 712).

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Dem Verpächter steht ein vertraglicher verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch zu (Köln ZMR 22, 546: Mindestentschädigung). Die Höhe der Entschädigung trägt den potentiellen oder tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Pächters Rechnung und berücksichtigt die ungleichmäßige Verteilung auf das gesamte Pachtjahr. Ob und welche Nutzungen der Verpächter hätte ziehen können, ist insoweit unerheblich. Der Verpächter muss nach außen den Willen äußern, dass das Inventar entfernt werden soll (Hambg ZMR 99, 481; BGH ZMR 04, 256). Treuwidrig handelt der Verpächter, wenn er das Zurücklassen von objektiv nützlichem Inventar hinnimmt (Kobl ZMR 05, 712).

D. Anspruchskonkurrenzen.

 

Rn 5

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben gem § 584b 2 ausdrücklich unberührt. Auch Ansprüche aus den §§ 987 f können daneben bestehen, wenn der Verpächter zugleich Eigentümer ist. Auch Bereicherungsansprüche werden nicht ausgeschlossen.

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