Gesetzestext

 

(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.

(2) 1Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. 2Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. 3Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. 4Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.

(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Im Gegensatz zum allgemeinen Pachtrecht (vgl § 584a II) erhält der Landverpächter (ähnl wie in § 580 der Vermieter) ein an die Monatsfrist gebundenes Kündigungsrecht. Bei den Erben des Pächters wird eine Fortführungskompetenz (arg § 594 II 1) vom Gesetz nicht vermutet.

B. Monatsfristbeginn.

 

Rn 2

Für den Landverpächter gilt die Kündigungsfrist mit Kenntnis des Erbrechts, das Voraussetzung für den Ausspruch der Kündigung ist. Die Kündigung muss wegen § 1959 II während des Laufs der Ausschlagungsfrist vor Ausschlagung ggü dem Scheinerben erklärt werden, sonst ggü dem wahren Erben. Für den jeweiligen Erben läuft die Kündigungsfrist ab Kenntnis vom Erbrecht.

C. Fortsetzungsanspruch der Erben, § 594d II, III.

 

Rn 3

Das notwendig schriftliche (§ 594d II 3) und drei Monate vor Pachtende (§ 594d II 2) zu erklärende Verlangen kann nach § 594d II 1 nur bei weiterer Bewirtschaftung durch Erben oder beauftragte Dritte gestellt werden; damit genügt eine Unterverpachtung (§ 589) nicht. Die Person, die vor Ort eingesetzt werden soll, ist von den Erben unter Angabe der beruflichen Qualifikation dem Verpächter anzuzeigen.

D. Ablehnungsrecht des Verpächters, § 594d II 2.

 

Rn 4

Dies ist insb gegeben, bei nicht (ausreichend) begründetem oder verspätetem Fortsetzungsverlangen. Hat der Verpächter nicht bis einen Monat vor Pachtende positiv geantwortet, gilt dies als Ablehnung (arg § 594 2 und § 545); dh es kommt nicht zur automatischen Vertragsfortsetzung. Bei fehlender Einigung entscheidet das Landwirtschaftsgericht über das Fortsetzungsverlangen (§ 594d II 4).

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