Gesetzestext

 

1Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. 2Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. 3Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. 4Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.

A. Normzweck, Abdingbarkeit.

 

Rn 1

Ein vertraglich vereinbartes Optionsrecht auf Verlängerung eines Pachtvertrags erlischt mit Ablauf der regulären Vertragsdauer (Celle ZMR 14, 782). Die abdingbaren Sätze 2–4 des § 594 sollen beide Vertragsparteien bei längerfristigen Landpachtverträgen rechtzeitige Disposition ermöglichen; vor verfrühten Anträgen schützt § 594 4 durch einen festen Erklärungszeitraum. Zur konkludenten Verlängerung vgl Kobl ZMR 08, 369. Zum Optionsrecht auf vorzeitige Kündigung vgl Schlesw RdL 20, 228.

B. Anfrage und Ablehnungsoption, § 594 S 2–4.

I. Voraussetzungen.

1. Form.

 

Rn 2

§ 594 3. Zwecks Beweissicherung ist für beide Erklärungen Schriftform vorgesehen.

2. Befristeter Pachtvertrag.

 

Rn 3

Nur bei einem auf mindestens drei Jahre geschlossenen Vertrag besteht die Klärungsmöglichkeit durch Anfrage.

3. Hinweis auf Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Hinweis auf Rechtsfolgen und Erklärungszeitraum, § 594 4. Die Anfrage bleibt wirkungslos, die fehlende Fortsetzungsablehnung folgenlos, wenn der Anfragende nicht auf die Folgen eines Schweigens hinweist oder die Anfrage zu früh oder verspätet erfolgt.

II. Rechtsfolge.

 

Rn 5

Rechtsfolge ist die Verlängerung durch Verschweigen, § 594 2. Bei wirksamer Anfrage und mehr als dreimonatigem Schweigen des Vertragspartners ab Zugang verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit.

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