Gesetzestext

 

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

A. Allgemeines.

I. Normzweck.

 

Rn 1

Der Pächter soll auch bei Verweigerung der Unterpachterlaubnis durch den Verpächter am Vertrag grds festgehalten werden (vgl Ddorf OLGR 09, 341).

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 584a gilt für die Pacht von Grundstücken und Räumen sowie die Rechtspacht. Für die Landpacht gilt § 589 (Nutzungsüberlassung an Dritte) sowie bei Tod des Pächters § 594d.

B. Rechtsfolge.

 

Rn 3

Dem Pächter steht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist im Falle des § 540 I zu. Der Verpächter kann sanktionslos dem Pächter die Überlassung des Pachtgegenstandes an Dritte untersagen, da letzterer hierzu gem den §§ 581 II, 540 mangels abw Vertragsregelung idR nicht berechtigt ist. Bei Tod des Pächters schließt § 584a II das Kündigungsrecht des Verpächters aus. Das Pachtverhältnis wird von den Erben als Universalnachfolgern fortgesetzt. Ein Kündigungsrecht der Erben des Pächters ergibt sich aus den §§ 581 II, 580.

C. Abdingbarkeit.

 

Rn 4

Abdingbarkeit ist gegeben.

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