Rn 11

Gem § 565 II gelten die §§ 566a–e analog. Damit ist eine Regelung für die vom Untermieter an den Zwischenvermieter erbrachte Sicherheit (§ 566a; AG Mannheim MietRB 09, 9) getroffen. Der Vermieter bzw der neue Zwischenvermieter treten in die durch die Mietsicherheit begründeten Rechte und Pflichten ein. Die Wirksamkeit von Vorausverfügungen des ersten Mieters über die Miete für den Zeitraum nach Eintritt regelt § 566b. § 566c schützt in den Fällen des § 565 den Dritten. Für Abänderungen des Mietvertrages gilt § 566c allerdings nicht; die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zwischen dem ersten Mieter und dem Dritten einschl der Erfüllung, Stundung, Mieterlass regelt § 566c, die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Dritte mit Forderungen gegen den ersten Mieter ggü dem Vermieter oder dem neuen gewerblichen Mieter aufrechnen kann, regelt § 566d. § 566e stellt sicher, dass der Mieter die Zahlungen des Dritten an den Vermieter auf jeden Fall gegen sich gelten lassen muss, wenn der Mieter ggü dem Dritten die Beendigung des Hauptmietverhältnisses angezeigt hat.

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