Rz. 13

Ferner gelten die §§ 566a566e entsprechend. Daher sind Vorausverfügungen des bisherigen Vertragspartners über die Miete unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam (vgl. dazu § 566a Rn. 2 ff.)

Vereinbarungen zwischen dem ausgeschiedenen Hauptvermieter und dem Untermieter ( = Drittem) – insbesondere über die Entrichtung der Miete – bleiben nur in gewissem Umfang wirksam (vgl., dazu § 566c), es sei denn der Untermieter hat bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts Kenntnis vom Eintritt des neuen Vertragspartners gehabt.

Der Untermieter kann auch gegenüber Mietforderungen des neuen Vertragspartners aufrechnen, soweit die Entrichtung der Miete an den Zwischenvermieter nach dem entsprechend geltenden § 566c wirksam war, es sei denn, der Untermieter hat die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erst nach Kenntnis vom Vertragseintritt erlangt, oder die Gegenforderung ist erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden (§ 565 Abs. 2 i. V. m. § 566d).

 

Rz. 14

Teilt der Zwischenmieter dem Untermieter (= Dritten) die Beendigung des Hauptmietverhältnisses mit, so kann dieser mit befreiender Wirkung auch dann an den (Haupt-)Vermieter leisten, wenn die Mitteilung inhaltlich falsch war. Teilt der frühere (Haupt-)Vermieter dem Untermieter mit, dass er einen neuen Zwischenmietvertrag abgeschlossen hat, so muss er das in Ansehung der Mietforderung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn der neue Zwischenmietvertrag unwirksam ist. Hat also der Untermieter an den neuen Zwischenmieter gezahlt, kann der (Haupt-)Vermieter sich später nicht mehr darauf berufen, dass durch die Zahlung die Mietforderung nicht erfüllt ist, weil der neue Zwischenmietvertrag unwirksam war. Dasselbe gilt, wenn der (Haupt-)Vermieter dem Untermieter mitgeteilt hat, dass der Zwischenmietvertrag beendet ist und der Untermieter deswegen die Miete nicht mehr an den bisherigen Zwischenmieter, sondern an den (Haupt-)Vermieter gezahlt hat. Auch dann kann der bisherige Zwischenvermieter sich nicht nachträglich auf die Unwirksamkeit der Beendigung des Zwischenmietverhältnisses berufen. Er kann also nicht die bereits durch Zahlung an den (Haupt-)Vermieter getilgten Mietforderungen erneut geltend machen.

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