Rn 26

Dann gilt der Eintritt in das Mietverhältnis rückwirkend als nicht erfolgt. Sofern niemand nach § 563 eintritt, gilt § 564. Zwischen Vermieter und der abl eingetretenen Person ist das Rechtsverhältnis nach den §§ 812 ff abzuwickeln. Für die zwischenzeitliche Nutzung haftet der Ablehnende den endgültig in den Mietvertrag Eintretenden nach §§ 2020, 2021. Für ersparte eigene Mietzahlungen gilt § 818 II (Lammel § 563 Rz 43).

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