Rn 2

Voraussetzung ist der Zugang einer Mieterhöhungserklärung gem § 558 I 1 (§ 558a Rn 2) oder § 559 (§ 559b Rn 2). Eine Erklärung nach § 557b III oder gem § 560 I 1, IV ist hingegen bedeutungslos. Das Kündigungsrecht besteht nach Sinn und Zweck nicht, wenn das Erhöhungsverlangen unwirksam ist (aA hM vgl LG Gießen WuM 00, 423 [LG Gießen 02.09.1998 - 1 S 529/97]; LG Berlin GE 98, 43). Jedenfalls wenn der Mieter zweifelsfrei erkennt, dass ein Mieterhöhungsverlangen unwirksam erhoben wurde, kommt ihm kein Sonderkündigungsrecht zu (LG Berlin GE 98, 43, 44; AG Münsingen NZM 98, 305). Keine Mieterhöhungserklärung stellt ein Angebot auf Vertragsänderung zur Miethöhe dar (Artz ZMR 06, 165, 168).

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