Rn 1

§ 561 ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorgängervorschrift ist § 9 MHG (s.a. Vor § 557 Rn 1). Das zum Nachteil des Mieters nicht abdingbare Dieses Sonderkündigungsrecht ist Schutzvorschrift und Korrelat zum Recht des Vermieters auf Durchsetzung einer Mieterhöhung (s.a. BGH NJW 13, 3641 [BGH 25.09.2013 - VIII ZR 280/12] Rz 17). Der Mieter hat durch § 561 I 1 die Wahl, ob er nach einer Mieterhöhung gem § 558 oder § 559 das Mietverhältnis fortsetzen oder beenden will. Für Erhöhungsverlangen nach § 559 wird dem Mieter ein weiteres Kündigungsrecht in § 555e I 1 eingeräumt. Abgesehen von § 561 kann der Mieter außerdem nach §§ 542 I, 573c I 1 kündigen. § 561 ist auch auf Zeitmietverträge nach § 575 anwendbar; eben hier liegt seine Bedeutung. Zum Anwendungsbereich s iÜ § 557 Rn 3.

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