Rn 15

Die Betriebskosten (§ 556 Rn 3) müssen sich in ihrer Gesamtheit ermäßigt haben (AG Berlin-Charlottenburg GE 90, 105). Die Ermäßigung einzelner Kostenpositionen kann durch eine Steigerung anderer Betriebskostenarten ausgeglichen sein (BGH NJW 12, 303 [BGH 16.11.2011 - VIII ZR 106/11] Rz 11). Für den Vergleichszeitraum gilt dasselbe wie bei Erhöhungen (Rn 5).

 

Rn 16

§ 560 III gilt nicht für eine von Anfang an zu hoch angesetzte Betriebskostenpauschale (BGH NJW 12, 303 [BGH 16.11.2011 - VIII ZR 106/11] Rz 10).

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