Rn 6

Bauliche Veränderungen (§ 555b Rn 2) der Mietsache, die der Mieter oder ein Dritter, zB eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, durchführt, sind keine Modernisierungsmaßnahme iSd I und begründen keinen Mieterhöhungsanspruch. Eine Mieterhöhung nach § 559 scheidet auch dann aus, wenn der Vermieter die Kosten der durch Dritte (etwa eine Gemeinde oder ein Versorgungsunternehmen) durchgeführten Maßnahmen erstatten muss (Hamm NJW 83, 2331 [OLG Hamm 30.05.1983 - 4 REMiet 2/83]). Es handelt sich dann dem Sinne nach um eine Erhaltungsmaßnahme (§ 555b Rn 19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge