Rn 6
Bauliche Veränderungen (§ 555b Rn 2) der Mietsache, die der Mieter oder ein Dritter, zB eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, durchführt, sind keine Modernisierungsmaßnahme iSd I und begründen keinen Mieterhöhungsanspruch. Eine Mieterhöhung nach § 559 scheidet auch dann aus, wenn der Vermieter die Kosten der durch Dritte (etwa eine Gemeinde oder ein Versorgungsunternehmen) durchgeführten Maßnahmen erstatten muss (Hamm NJW 83, 2331 [OLG Hamm 30.05.1983 - 4 REMiet 2/83]). Es handelt sich dann dem Sinne nach um eine Erhaltungsmaßnahme (§ 555b Rn 19).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen