Rn 8

Stimmt der Mieter innerhalb der Zustimmungsfrist bedingungslos der erhöhten Miete zu (KG NZM 98, 68 [KG Berlin 05.08.1997 - 8 RE-Miet 8850/96]: die Zustimmung zum Erhöhungsbetrag ist nicht ausreichend), schuldet er diese mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. Bei der Berechnung der Frist gilt § 193. Beim Zugang des Mieterhöhungsverlangens am 5.1. wirkt die Mieterhöhung zB zum 1.4. Stimmt der Mieter nach Ablauf der Zustimmungsfrist zu – ggf nach einer zunächst verweigerten Zustimmung (KG ZMR 96, 267) oder im Prozess – oder wird seine Zustimmung mit materieller Rechtskraft eines Urteils nach § 894 I 1 ZPO fingiert (Rn 11), schuldet er die Miete rückwirkend. Die Fälligkeit der geschuldeten erhöhten Miete richtet sich nicht nach § 558b, sondern nach dem Mietvertrag oder subsidiär nach § 556b I.

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