Rn 12

Das Mieterhöhungsverlangen ist in Textform (§ 126b) zu erklären, § 558a I. Dies dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs (BGH ZMR 19, 114 Rz 53) und soll – gemeinsam mit der Forderung, das Mieterhöhungsverlangen zu begründen (Rn 13) – gewährleisten, dass der Mieter über die anstehende Erhöhung unterrichtet wird und die dafür angeführten Erläuterungen und Berechnungen in nachvollziehbarer Weise überprüfen kann (BGH ZMR 19, 114 Rz 53). Die Erklärung muss danach in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden, welche die Person des Erklärenden nennt. Ferner muss der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (BGH ZMR 19, 114 Rz 52; NZM 11, 295 Rz 13). Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag formularmäßig die Schriftform für Vertragsänderungen vereinbart ist (BGH ZMR 11, 707; NJW 11, 295, 296). Ein § 126 entspr Verlangen wahrt die Textform. Nach dem Gesetz muss die Begründung, nicht aber müssen etwaige Anlagen der Textform genügen (LG Potsdam WuM 04, 671 [LG Potsdam 30.09.2004 - 11 S 27/04]). Bei langfristigen Zeitmietverträgen erstreckt sich die Schriftform des § 126 auch auf das Mieterhöhungsverlangen. Wird diese Form nicht gewahrt und das Verlangen nur in Textform erklärt, ist das Verlangen zwar wirksam, ein Zeitmietvertrag gem § 575 selbst gilt nach hM aber fortan als Mietvertrag auf unbestimmte Zeit iSv § 550 (LG Gießen ZMR 02, 272, 273). Nach Sinn und Zweck des § 550 BGB (dazu BGH NJW 10, 1518), ist diese Ansicht abzulehnen. Denn es ist nicht Zweck der Schriftform, dem Erwerber Gewissheit über die gerade geltende Höhe der Miete zu verschaffen.

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