Rn 63

Hat der Vermieter seine Abrechnungspflicht (Rn 40) iSv Rn 5260 formal erfüllt, werden andere Mängel als ›materiell‹ angesehen und sollen nicht berechtigen, eine erneute Abrechnung zu fordern. Dies überzeugt nicht, da Erfüllung iSv § 362 bei nicht obligationsgemäßer Leistung nicht eintritt (s.a. Rn 61). Außerdem soll der Mieter ›unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Unrichtigkeit‹ in bestimmten Ausnahmefällen berechtigt sein, auch bei einer formal ordnungsgemäßen Abrechnung eine neue Berechnung zu fordern (BGH NJW 11, 368 [BGH 20.10.2010 - VIII ZR 73/10] Rz 16), zB wenn mit einem nicht vereinbarten Umlageschlüssel abgerechnet wurde und der Mieter die erforderlichen Bezugsdaten für eine Berechnung auf der Grundlage des vereinbarten Umlageschlüssels nicht kannte (BGH NJW 05, 219 [BGH 17.11.2004 - VIII ZR 115/04] unter II 1b).

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