Rn 61

Erfüllt eine Abrechnung nicht die in Rn 5260 genannten Voraussetzungen, ist sie ›formal‹ mangelhaft und damit unwirksam. Mit einer wegen formaler Mängel unwirksamen Abrechnung genügt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nicht (BGH NJW 11, 1867 Rz 15); vielmehr kann der Mieter in diesem Fall eine erneute Abrechnung verlangen (BGH NJW 11, 1867 [BGH 08.12.2010 - VIII ZR 27/10] Rz 15; 06, 2552 Rz 13). In der Abrechnung genannte Nachzahlungen sind dann nicht fällig, der Einwendungsausschluss des § 556 III 3 gilt – ggf teilweise (Rn 62; Rn 130) – nicht und der Einwendungsausschluss des § 556 III 6 gilt (noch) nicht.

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