Rn 111

Der Anspruch auf Nachforderung soll bereits mit der vertraglichen Vereinbarung gem § 556 I entstehen (BGH NJW 16, 3231 [BGH 20.07.2016 - VIII ZR 263/14] Rz 20), aber erst mit Zugang einer ›formal‹ (Rn 61) ordnungsgemäßen Abrechnung fällig werden (BGH NJW 18, 1599 [BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17] Rz 25; 16, 3231 Rz 20). Materielle Mängel der Abrechnung (Rn 63) berühren die Fälligkeit hingegen nicht. Ohne Belang ist die Einwendungsfrist des § 556 III 5. Für preisgebundenen Wohnraum gilt über § 20 IV, § 4 VII und VIII NMV 1970 § 10 II WoBindG. Bei der Vermietung von Wohnungs- und Teileigentum hängt die Fälligkeit der Nachforderung nicht davon ab, dass der Beschluss nach § 28 II 1 WEG bestandskräftig ist (Rn 109).

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