Rn 109

Für den vermietenden WEigtümer – entspr gilt für die vermietende GdW (Vor §§ 1–49 WEG Rn 8) – gelten keine Besonderheiten. Er muss auch dann innerhalb der Frist des § 556 III 2 abrechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschl nach § 28 II 1 WEG vorliegt (Rn 79). Dies gilt auch in großen WE-Anlagen (Flatow AnwZert MietR 16/17).

 

Rn 110

Der vermietende WEigtümer ist iSv § 556 III 3 Hs 2 allerdings so lange ›entschuldigt‹, solange er die für die Erstellung der Abrechnung notwendigen Belege und Rechnungen nicht zur Einsicht erhält, obwohl er sich ›intensiv‹ darum bemüht hat (Flatow AnwZert MietR 16/17). Ein Streit der WEigtümer untereinander, welcher Umlageschlüssel gilt und die Lösung des Streits, ist hingegen kein relevanter Umstand (Elzer ZMR 19, 825, 832; aA LG München I WuM 18, 427). Denn der vermietende WEigtümer ist dadurch nicht gehindert, nach seinen Vorstellungen abzurechnen. Anders liegt es auch nicht bei ›technischen Problemen‹. IÜ können die WEigtümer nicht durch eine interne Regelung in die für die Abrechnung des vermietenden WEigtümers relevanten Grundlagen eingreifen.

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