Rn 1

Das Sonderkündigungsrecht des § 555e ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 ins Gesetz eingefügt worden; zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4. Die Vorgängervorschrift ist § 554 I 2, der v 1.9.01– und 30.4.13 – anwendbar war. Die Veränderung des Wortlauts dient der besseren Verständlichkeit (BTDrs 17/10485, 22). Er ist Schutzvorschrift und Korrelat zum Recht des Vermieters auf Durchsetzung einer Modernisierung aus § 555d I. Der Mieter hat durch § 555e die Wahl, ob er trotz einer Modernisierungsmaßnahme den Mietvertrag fortsetzen oder ihn beenden will. Für ein Erhöhungsverlangen nach § 559 wird dem Mieter ein weiteres Kündigungsrecht in § 561 I 1 eingeräumt. Abgesehen von §§ 555e I 1, 561 I 1 kann der Mieter ferner nach §§ 542 I, 573c I 1 kündigen. § 555e I, II ist zum Nachteil des Mieters nicht abdingbar, § 555e III. Zum Anwendungsbereich s Vor § 555a Rn 3a.

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