Rn 2

Fehlt eine Modernisierungsankündigung, ist sie unvollständig oder in erheblicher Weise fehlerhaft, was schon der Fall sein soll, wenn der Umfang der Duldungspflicht in einem Anhang der Modernisierungsankündigung unzutreffend beschrieben wird (LG Berlin ZMR 19, 275, 276; zw), läuft nach § 555d III 2 die Frist des § 555d III 1 nicht. Weitere Folge kann § 555d V sein. Auch die Frist für das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 555e läuft (noch) nicht (§ 555e Rn 4). Eine nur in Bezug auf eine Teilmaßnahme nicht ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung hat allerdings nicht zur Folge, dass die Duldungspflicht auch iÜ entfällt (BGH NZM 20, 281 [BGH 18.12.2019 - VIII ZR 332/18] Rz 32). Eine form- und fristgerechte Modernisierungsankündigung (Rn 6 ff) mit den in § 555c I 2, II, III vorgeschriebenen Angaben ist ferner ungeschriebene gesetzliche Voraussetzung für die Fälligkeit der Duldungsverpflichtung (BGH GE 22, 950 Rz 39). Bei fehlender, verspäteter oder unzulänglicher Modernisierungsankündigung besteht keine Duldungsverpflichtung (BGH GE 22, 950 Rz 39; NJW 11, 1220 [BGH 02.03.2011 - VIII ZR 164/10] Rz 14). Fehler können zB im Duldungsprozess durch eine vollständige und formgerechte neue Ankündigung geheilt werden kann, welche wieder der dreimonatigen Ankündigungsfrist unterliegt (LG Stuttgart WuM 21, 168; LG Bremen WuM 19, 195). Zu prozessualen Fragen s § 555a Rn 11. Ist die Modernisierung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden und/oder nicht materiell duldungspflichtig, kann der Mieter die Miete nach § 320 zurückbehalten.

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