Rn 6

Die Modernisierungsankündigung muss dem Mieter spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn zugehen (§ 130), ist aber bereits zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c I 2 eingehalten werden können (BGH ZMR 21, 572 Rz 51). Eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Modernisierungsankündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Maßnahmen iSe Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen Planungsstandes bedarf es nicht (BGH ZMR 21, 572 Rz 51). Ein sehr frühe Ankündigung kann im Einzelfall aber gegen § 242 verstoßen (s.a. LG Berlin ZMR 20, 1022, dort aber wohl zu eng). §§ 187, 188 sind anwendbar. Die Mindestfrist beginnt also mit dem Tag, der auf die Zustellung folgt (§ 187 I). Dem Mieter wird durch § 555c I 1 ein Zeitraum zugebilligt, um sich auf die beabsichtigten (Bau-)Maßnahmen und die für ihn damit idR verbundenen Beeinträchtigungen einzustellen oder von seinem Sonderkündigungsrecht (§ 555e) Gebrauch zu machen (BGH NJW 07, 3565 Rz 14). § 555c I 1 dient damit nur dem Schutz des Mieters (BGH NJW 07, 3565 [BGH 19.09.2007 - VIII ZR 6/07] Rz 15). Muss der Vermieter eine Duldung erzwingen, ist § 555c I 1 nicht anwendbar. Auch in diesem Falle ist aber rechtzeitig (§ 555a Rn 12) anzukündigen, wann begonnen wird.

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