Rn 19a

Ist eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr 1 oder Nr 2 anzukündigen, muss dem Mieter die angestrebte Energieeinsparung näher dargelegt werden (s.a. § 559b Rn 4). Ausreichend, aber auch erforderlich, ist eine gegenständliche Beschreibung des alten und neuen Zustandes, die eine vergleichende Betrachtung ermöglicht (LG Bremen WuM 19, 195). Eine Ankündigung, die eine Verbesserung der Energieeinsparung lediglich behauptet und diese nicht nachvollziehbar darlegt, ist unzulänglich. Etwa die pauschale Angabe, durch den Austausch einer Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung mit Brennwertkessel und zentraler Warmwasseraufbereitung werde es zu einer deutlichen Einsparung von Heizenergie kommen, ist nicht ausreichend (LG Bremen WuM 19, 195 [BGH 08.02.2019 - V ZR 176/17]). Der Vermieter muss die Tatsachen, aus denen sich die Prognose erschließen lässt, mitteilen. Jedenfalls auf Nachfrage des Mieters ist nach § 242 eine entsprechende Auskunft zu erteilen (allgemein BGH NJW 07, 1806 [BGH 06.02.2007 - X ZR 117/04] Rz 13; § 242 Rn 71). Eine Wärmebedarfsberechnung ist nicht erforderlich (BGH NJW 06, 1126 [BGH 25.01.2006 - VIII ZR 47/05] Rz 9; NJW 02, 2036, 2037 [BGH 10.04.2002 - VIII ARZ 3/01]). Ausreichend, aber auch grds (Rn 20) erforderlich für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffektes der durchgeführten Modernisierungsmaßnahme ist deren gegenständliche Beschreibung oder die Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (k- bzw u-Wert) der renovierten Teile (BGH NJW 06, 1126 [BGH 25.01.2006 - VIII ZR 47/05] Rz 9; LG Berlin WuM 18, 564). Waren ausgetauschte Fenster bereits mit Isolierglas versehen, muss der Vermieter den Zustand der alten Fenster so genau angeben, dass der Mieter den behaupteten Einspareffekt beurteilen kann (LG Berlin GE 10, 1747; GE 07, 1553).

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