Rn 20
Um den Begründungsaufwand zu senken (BTDrs 17/10485, 20) kann insb – mithin nicht nur in diesem Falle – hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug genommen werden. Ua eine ›Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand‹ vom 30.7.09 soll solche allgemein anerkannten Pauschalwerte enthalten (BTDrs 17/10485, 20).
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