Rz. 48

Gem. § 555c Abs. 3 kann der Vermieter in der Modernisierungsankündigung bei Maßnahmen zur Einsparung von Endenergie und nicht erneuerbarer Primärenergie insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemeine Pauschalwerte Bezug nehmen. Hat der Vermieter mehrere energetische Maßnahmen geplant, reicht es aus, wenn er die Energieeinsparung für die Gesamtmaßnahmen nennt (BGH, Urteil v. 20.5.2020, VIII ZR 55/19, WuM 2020, 485), in dem er in der Ankündigung die voraussichtliche Veränderung des Wärmedurchgangskoeffizienten nach den Maßnahmen darlegt (BGH, Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 332/18, WuM 2020, 80). In der Gesetzesbegründung wird zu den Pauschalwerten beispielhaft auf die sich aus der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohnungsbestand des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 30.7.2009 ersichtlichen Werte (RegEntw-Begr. DruckS 17/10485 S.20) verwiesen. Mit dieser Neuregelung soll der Begründungsaufwand des Vermieters für die voraussichtliche Energieeinsparung verringert werden (so auch Hinz ZMR 2012, 153,156; kritisch dazu Klinski,WuM 2012, 354,357). Denkbar sind auch privatrechtliche Stellen wie der DIN oder der VDI, oder öffentlich-rechtliche Stellen, wie ein Ministerium oder selbständige Oberbehörden, wie das Bundesumweltamt. Andererseits sind auch gesetzliche Vorgaben denkbar, wie technische Werte aus dem GEG (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555c Rn. 58). Da der Vermieter lediglich "Bezug" zu nehmen braucht, braucht er weder die – häufig auch für den Mieter unverständlichen – Pauschalwerte noch deren Bedeutung für die Energieeinsparung zu erläutern, so dass dem Mieter zur Überprüfung nur die Einschaltung eines Sachverständigen übrig bleibt. Der Vermieter kann natürlich die Energieeinsparung auch anders darlegen, etwa durch eine Wärmebedarfsberechnung.

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