Rn 1

§ 555b ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 ins Gesetz eingefügt (zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4) und mWv 1.12.21 durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz v 23.6.21 (BGBl I 1858) geändert worden. Die insgesamt acht genannten Modernisierungsmaßnahmen werden vom Gesetz nicht randscharf definiert und überschneiden sich. Eine genaue Einordnung ist im Einzelfall va wegen § 555c III oder § 559 I indes erheblich. Eine Modernisierungsmaßnahme zeichnet sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustandes hinausgeht, andererseits aber die Mietsache (§ 555a Rn 2) nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht (BGH ZMR 18, 301 Rz 15; s.a. Rn 15). Vergleichsmaßstab und Ausgangspunkt für die Frage, ob eine Modernisierungsmaßnahme vorliegt, ist der gegenwärtige Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen (›Mietermodernisierungen‹; BGH WuM 12, 678 [BGH 10.10.2012 - VIII ZR 56/12] Rz 8; NJW 12, 2954 Rz 13); lediglich vom Mieter vertragswidrig vorgenommene Veränderungen bleiben außer Betracht (BGH NZM 13, 141 [BGH 10.10.2012 - VIII ZR 25/12] Rz 8; NJW 12, 2954 [BGH 20.06.2012 - VIII ZR 110/11] Rz 13). Nutznießer der Modernisierung muss ein Mieter sein. Dieser hat neben dem Aufwendungsersatzanspruch aus § 555d VI einen Anspruch auf – soweit möglich – Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und auf Schutz seines Eigentums und Besitzes sowie jenseits von § 536 Ia auf Minderung. Werden Modernisierungsarbeiten mangelhaft, nur schleppend oder verspätet durchgeführt, kann dem Mieter ein Schaden entstehen, der nach § 280 I oder 536a I zu ersetzen ist. Zum Anwendungsbereich s Vor § 555a Rn 3a.

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