Rn 6

Der Rückgabeanspruch des Vermieters gem I ist spiegelbildlich zu § 535 I 2 auf die Wiedereinräumung des unmittelbaren Besitzes gerichtet (BGH NJW 88, 2665 [BGH 11.05.1988 - VIII ZR 96/87]). Die Rückgabe der Mietsache ist bei beweglichen Sachen Bringschuld (Erman/Jendrek § 546 Rz 9; Grüneberg/Weidenkaff § 546 Rz 10). Bei Nichterfüllung der Rückgabepflicht kann der Vermieter Nutzungsentschädigung gem § 546a sowie ggf weitergehende Schadensersatz- und Verzugsansprüche nach §§ 546a II, 280, 281, 286 geltend machen. Bei Wohnraummiete gelten die Einschränkungen aus § 571. Die Zwangsräumung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils stellt keine Erfüllung dar (BGH NJW 04, 1736 [BGH 24.03.2004 - VIII ZR 188/03]). Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Vermieters, dieser berechtigt den Mieter aber zur Besitzaufgabe nach § 303 (Ddorf NZM 99, 1142). Bei Schlechterfüllung (s Rn 79) bestehen Ansprüche aus §§ 280f – bei Unterlassung von Rückbauten (KG ZMR 07, 533) oder wirksam übernommenen Schönheitsreparaturpflichten gilt § 281 (KG ZMR 07, 450); nicht: jedoch bei Abriss von 30 Jahre alten verschlissenen Tapeten (BGH NJW-RR 19, 1225).

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