Der Mieter hat die ihm obliegende Rückgabepflicht dadurch zu erfüllen, dass er dem Vermieter den unmittelbaren Besitz einräumt.
Die Rückgabe kann grundsätzlich nur durch Rückübertragung des Besitzes geschehen. Die Rückgabe nach § 546 Abs. 1 BGB ist die spiegelbildliche Kehrseite der Überlassung nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Rückgabe hat an den Vermieter persönlich zu erfolgen oder an eine vom ihm jedenfalls konkludent zum Empfang berechtigte Person.
Besitzaufgabe reicht grundsätzlich nicht
Die bloße Besitzaufgabe durch den Mieter ist deshalb grundsätzlich nicht als Rückgabe i. S. d. § 546 BGB anzusehen, sie reicht allerdings aus, wenn der Mieter die Mietsache mit Zustimmung des Mieters unmittelbar an einen Mietnachfolger übergibt und diesem die Schlüssel aushändigt. Durch das tatsächliche Verlassen der Mieträume unter Zurücklassung der Schlüssel kann deshalb die Rückgabepflicht nicht erfüllt werden.
Auch das Verlassen der Wohnung durch den Mieter und Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters, ohne weiteres Zutun, ist keine rechtswirksame Übergabe.
Von einer Rückgabe ist allerdings dann auszugehen, wenn der Mieter den Besitz aufgibt (z. B. durch Zurücklassen der Schlüssel) und der Vermieter von der Sache Besitz ergreift (etwa indem er die Schlüssel entgegennimmt). In diesem Fall steht fest, dass der Vermieter den unmittelbaren Besitz wiedererlangt hat. Ebenso ist es ausreichend, wenn die Schlüssel dem Hauswart oder einem vom Vermieter beauftragten Rechtsanwalt übergeben werden.
Die Übergabe an einen im Hause wohnenden Nachbarn reicht aus, wenn sichergestellt ist, dass der im Hause wohnende Nachbar diese an den Vermieter weiterleitet und der Vermieter erkennen kann, dass der Mieter den Besitz aufgegeben hat.
Werden die Schlüsse...