Rn 1

§ 540 I regelt allgemein die Erlaubnis für jede Form des selbstständigen (Mit-)Gebrauchs der Mietsache durch einen Dritten (vgl N. Fischer, 10 Jahre MietRRefG, S 246 ff, Emmerich JuS 15, 171 [BGH 11.06.2014 - VIII ZR 349/13], AG Mitte WuM 22, 273; Ausnahme: Gefälligkeitsverhältnis und Person, deren Mitnutzung zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt, vgl Rn 6 ff und § 885 II ZPO); Untervermietung ist nur einer von mehreren denkbaren Anlässen. § 540 I schützt den Vermieter vor aufgedrängten anderen Nutzern als dem Vertragspartner/Mieter (Hamm NJW 82, 2876; LG Berlin ZMR 18, 668). Ein formularvertraglicher Ausschluss des § 540 I 2 verstößt selbst im Gewerbemietrecht gegen § 307 (BGH NJW 95, 2034 [BGH 24.05.1995 - XII ZR 172/94]; vgl aber Köhn NZM 07, 349). Abgrenzung: Sofern ein Mieter über die Internetplattformen Dritten unentgeltlich einen Übernachtungsplatz in seiner Wohnung zur Verfügung stellt, liegt noch keine Gebrauchsüberlassung vor (LG Lübeck ZMR 21, 394).

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