Rn 1

§ 536d wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und regelt die Folgen eines vertraglichen Ausschlusses der Rechte des Mieters wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Mietsache, deren Vorliegen der Vermieter arglistig verschwiegen hat. Als Teil des allgemeinen Mietrechts gilt § 536d für sämtliche Mietverhältnisse und über § 581 II auch für Pachtverhältnisse. Bei Wohnraummiete ist eine Abbedingung der Minderung gem § 536 IV ohnehin gar nicht (für Aufrechnungs- bzw Zurückbehaltungsrechte wegen überzahlter Miete gilt das Verbot aus § 556b II) und von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln nur in engen Grenzen möglich (s § 536a Rn 3). Nach dem Gesetzeszweck ist § 536d eine besondere Ausprägung von Treu und Glauben gem § 242 und daher zwingendes Recht.

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