Rn 3

§ 536a ist abdingbar. Zu unterscheiden ist zwischen den Ansprüchen aus § 536a und der Gebrauchsüberlassungs- und Instandhaltungspflicht gem § 535 I 2: Ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nach § 536a lässt die Pflichten aus § 535 I 2 unberührt; gleiches gilt für einen entspr Aufrechnungsausschluss (BGH NJW-RR 03, 72 [LG Bonn 27.09.2002 - 4 T 506/02]). Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher allein für die Ansprüche aus § 536a: Bei Wohnraummiete ist gem § 556b II ein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechten wegen Ansprüchen aus § 536a unwirksam. Zulässig ist – in den Grenzen des § 309 Nr 7 – die formularmäßige Abbedingung der verschuldensunabhängigen Haftung für anfängliche Sachmängel (BGH NJW-RR 91, 74), da die für Schadensersatzansprüche untypische Garantie gem § 536 I Alt 1 kein gesetzliches Leitbild iSv § 307 II Nr 1 darstellt. Bei nachträglichen Mängeln ist dagegen nach § 307 jede formularmäßige Haftungsbeschränkung unwirksam (BGH NJW 02, 673 [BGH 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01]; aA für Gewerberaummiete Ddorf NJW-RR 99, 735; vgl aktuell Brandbg IMR 19, 241). § 536a I 2. Alt kann wegen § 307 II Nr 1 bei Wohn- und Gewerberaummiete nicht zum Nachteil des Mieters durch AGB beschränkt werden (Bub/Treier/Bub II Rz 1626). Im Übrigen ist auch bei Gewerberaummiete ein Haftungsausschluss für den Betrieb des Mietgegenstandes in AGB unwirksam, sofern nicht das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei baubehördlicher Nutzungsuntersagung ausdrücklich ausgenommen wird (vgl. BGH IMR 08, 81; Brandbg IMR 19, 281). Ist eine zulässige Haftungsbeschränkung vereinbart, so kann sich diese auch auf deliktsrechtliche Ansprüche erstrecken (Hamm BB 75, 1219; Frankf VersR 73, 425).

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