Gesetzestext

 

(1) 1Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. 2Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. 3Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Entscheidung über die Stellung von Sicherheiten die Person des Schuldners maßgebliche Bedeutung hat. Die Schuldübernahme führt daher anders als die Abtretung (§ 401) dazu, dass Sicherheiten (s Rn 2) vorbehaltlich der Einwilligung des Sicherungsgebers frei werden. Gleiches gilt für die Vertragsübernahme (Hamm NJW-RR 91, 48); auf den Schuldbeitritt ist § 418 I nicht anwendbar, da der Altschuldner hier weiter verpflichtet bleibt (München GuT 04, 64 [OLG München 31.07.2003 - 19 U 2298/03]). II dient dem Schutz der Gläubiger des Übernehmers im Insolvenzfall.

B. Sicherungsrechte.

 

Rn 2

Für die Forderung bestellte Bürgschaften u Pfandrechte erlöschen. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder Schiffshypothek, fällt diese als Eigentümergrundschuld dem Grundstückseigentümer zu (§ 418 I 2 iVm §§ 1168, 1177, 1179a). Den in I genannten Rechten werden die Sicherungsgrundschuld (BGHZ 115, 241, 244; WM 66, 577, 579), Sicherungsübereignung (BGH NJW 92, 2286, 2288), Sicherungszession u die Vormerkung (§ 883 Rn 22, offen gelassen von BGH NJW 14, 2431, 2432 [BGH 13.02.2014 - V ZB 88/13]) gleichgestellt. Da nach dem Wortlaut eine Bestellung erforderlich ist, wird das gesetzliche Pfandrecht nicht erfasst.

 

Rn 3

Bei Einwilligung des Sicherungsgebers bleibt nach I 3 die Sicherheit erhalten. Eine Genehmigung genügt nicht, die Sicherheit muss dann neu bestellt werden. Die Einwilligung kann grds formlos u auch konkludent erfolgen (BGH NJW 15, 2872 [BGH 08.05.2015 - V ZR 56/14]), die des Bürgen bedarf aber der Form des § 766 (Hamm NJW-RR 91, 48; aA RGZ 70, 411, 415 f; BRHP/Rohe § 418 Rz 8). Bei der Übernahme einer durch eine Grundschuld gesicherten Schuld genügt die Einwilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks; das Einverständnis des Zessionars, an den der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sicherungshalber abgetreten wurde, ist nicht erforderlich (BGHZ 115, 241, 245 f). Abzustellen ist auf die Einwilligung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers u nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers (BGH NJW 17, 2995 [BGH 04.07.2017 - XI ZR 233/16]).

C. Vorzugsrechte (Abs 2).

 

Rn 4

II verdeutlicht, dass Rechte auf bevorzugte Befriedigung schuldnerspezifisch sind. Die praktische Relevanz ist jedoch durch die Insolvenzrechtsreform geringer geworden, da die Vorzugsrechte des § 61 KO nicht übernommen worden sind. Anwendbar bleibt die Vorschrift auf Absonderungsrechte (§§ 4951 InsO) u Vorrechte an besonderen Vermögensmassen wie zB nach § 35 HypBG.

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