Rn 2

Für die Forderung bestellte Bürgschaften u Pfandrechte erlöschen. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder Schiffshypothek, fällt diese als Eigentümergrundschuld dem Grundstückseigentümer zu (§ 418 I 2 iVm §§ 1168, 1177, 1179a). Den in I genannten Rechten werden die Sicherungsgrundschuld (BGHZ 115, 241, 244; WM 66, 577, 579), Sicherungsübereignung (BGH NJW 92, 2286, 2288), Sicherungszession u die Vormerkung (§ 883 Rn 22, offen gelassen von BGH NJW 14, 2431, 2432 [BGH 13.02.2014 - V ZB 88/13]) gleichgestellt. Da nach dem Wortlaut eine Bestellung erforderlich ist, wird das gesetzliche Pfandrecht nicht erfasst.

 

Rn 3

Bei Einwilligung des Sicherungsgebers bleibt nach I 3 die Sicherheit erhalten. Eine Genehmigung genügt nicht, die Sicherheit muss dann neu bestellt werden. Die Einwilligung kann grds formlos u auch konkludent erfolgen (BGH NJW 15, 2872 [BGH 08.05.2015 - V ZR 56/14]), die des Bürgen bedarf aber der Form des § 766 (Hamm NJW-RR 91, 48; aA RGZ 70, 411, 415 f; BRHP/Rohe § 418 Rz 8). Bei der Übernahme einer durch eine Grundschuld gesicherten Schuld genügt die Einwilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks; das Einverständnis des Zessionars, an den der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sicherungshalber abgetreten wurde, ist nicht erforderlich (BGHZ 115, 241, 245 f). Abzustellen ist auf die Einwilligung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers u nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers (BGH NJW 17, 2995 [BGH 04.07.2017 - XI ZR 233/16]).

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