Rn 22

Die Vormerkung kann nach § 875 aufgehoben werden (BGH NJW 94, 2949 [BGH 17.06.1994 - V ZR 204/92]). In diesem Fall sind alle vormerkungswidrigen Verfügungen von Anfang an (ex tunc) wirksam (Staud/Gursky § 886 Rz 33; MüKo/Lettmaier Rz 58). Wird der Vormerkungsberechtigte als Inhaber des vorgemerkten Rechts eingetragen (zB Eigentumsumschreibung) und sind vormerkungswidrige Verfügungen erfolgt, sollte die Vormerkung nicht gelöscht werden, sondern bis zur Löschung der Zwischenrechte eingetragen bleiben. Ferner besteht die Vormerkung wegen deren Akzessorietät nicht, wenn der gesicherte Anspruch nicht entstanden (zB §§ 117 (›Schwarzkauf‹), 134, 138) oder (zB durch Anfechtung, Unmöglichkeit, vollständiger Erfüllung, Erlassvertrag, Schuldübernahme [§ 418]) erloschen ist. Wenn der Gläubiger des gesicherten Anspruchs das belastete Recht erwirbt und damit zugleich Schuldner des Anspruchs wird, erlischt der Anspruch durch Konfusion und damit auch die Vormerkung, da § 889 nicht anwendbar ist (BRHP/Kössinger Rz 41 ff). Ist ein künftiger oder bedingter Anspruch gesichert, so erlischt die Vormerkung auch, wenn der Anspruch nicht mehr entstehen kann (BayObLG Rpfleger 93, 59 [BayObLG 30.07.1992 - 2 Z BR 49/92]; BRHP/Kössinger Rz 45). Sofern die Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragen wurde, erlischt die Vormerkung mit Aufhebung der einstweiligen Verfügung (vgl § 25 GBO). Ferner erlischt die Vormerkung, wenn die gesicherte Forderung ohne Vormerkung abgetreten wird (MüKo/Lettmaier Rz 71). Zum Löschungsverfahren s § 886 Rn 1.

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