Gesetzestext

 

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

A. Überblick und Zweck.

 

Rn 1

Bei der Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt wird eine andere als die geschuldete Leistung erbracht. § 365 ist zunächst die Wertung zu entnehmen, dass die Erfüllungswirkung des an Erfüllungs statt hingegebenen mangelhaften Gegenstands von etwaigen Leistungsstörungen in Bezug auf den Ersatzgegenstand grds unberührt bleibt. Allerdings muss der Schuldner wie ein Verkäufer Gewähr leisten. Nach der Schuldrechtsreform kennt das Gesetz jedenfalls begrifflich keine von der Nichterfüllung zu unterscheidende Gewährleistung mehr. § 365 ist deshalb nun als Verweis auf die Leistungsstörungs-, Sach- und Rechtsmangelhaftung des Verkäufers zu lesen (so schon Hamm NJW-RR 88, 266).

B. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt für Fälle der Leistung an Erfüllungs statt. Auf eine Leistung erfüllungshalber und die Begründung einer neuen Schuld ist sie nicht, auch nicht analog, anwendbar (RGZ 65, 79, 81).

 

Rn 3

Sie setzt ferner voraus, dass es sich bei dem betreffenden Leistungsgegenstand um eine Sache, eine Forderung oder ein anderes Recht handelt. Nur für solche ersatzweise gegebenen Leistungsgegenstände ist der Verweis auf die Verkäuferhaftung sinnvoll. § 365 gilt nicht, wenn die Leistung in der Herstellung eines unkörperlichen Werks oder in der Erbringung von Diensten besteht.

 

Rn 4

Auf die Rechtsnatur der zu tilgenden Schuld kommt es nicht an. Schließlich gilt die Vorschrift zwar grds nur für den Rechts- oder Sachmangel. Für die gänzliche Nichterfüllung kann sie aber entspr gelten, soweit diese darauf beruht, dass dem Gläubiger der an Erfüllungs statt verschaffte Gegenstand nicht rechtsmangelfrei verschafft werden konnte (vgl BAGE 22, 92 [BAG 27.06.1969 - 3 AZR 297/68]; s noch Rn 5). Haftungserleichterungen des Ausgangsgeschäfts sollten auf die Leistung an Erfüllungs statt durchschlagen, wenn nicht die Abreden etwas anderes ergeben.

C. Verkäuferhaftung.

 

Rn 5

Den Schuldner trifft die allgemeine Verkäuferhaftung. Das schließt nicht nur die Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 437, 434, 435; dazu BGH NJW 13, 1735 [BGH 19.12.2012 - VIII ZR 117/12]), sondern auch die sonstige Haftung für Pflichtverletzungen nach §§ 280 ff ein (Binder NJW 03, 393). Leistet der Schuldner überhaupt nicht (§§ 281 I, 323 I), so fehlt es gänzlich an einer Leistung an Erfüllungs statt. Es bleibt bei den für die eigentlich geschuldete Leistung geltenden Pflichtverletzungsregeln (s schon Rn 4).

 

Rn 6

IRd Sachmangelhaftung ist im häufigen Fall der Inzahlungnahme von Gebrauchtwaren der für diese geltende spezifische Fehlerbegriff zu beachten. Gebrauchte Waren sind trotz verschleißbedingter Mängel nicht fehlerhaft iSd § 434 III, wenn es sich um einen Verschleiß handelt, mit dem der Gläubiger nach Alter und allgemein ersichtlichem Zustand rechnen musste (vgl AG Langen ZfSch 95, 457). Zum Teil wird auch ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss angenommen (Karlsr NJW-RR 19, 631 [OLG Karlsruhe 04.12.2018 - 9 U 160/16]).

 

Rn 7

Erklärt der Gläubiger wegen der Mangelhaftigkeit der hingegebenen Sache nach §§ 323, 437, 434, 365 den Rücktritt, so erfasst dieser im Fall der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens (vgl § 364 Rn 4) beim Neuwagenkauf nur das Gebrauchtwagengeschäft. Die Rückabwicklung beschränkt sich auf die Rückgängigmachung der mit der Hingabe des Altwagens eingetretenen Rechtsfolgen (Celle OLGR 96, 182). Ist beim Kauf eines Kfz der vom Käufer in Zahlung gegebene Gebrauchtwagen mangelhaft, so kann der Verkäufer grds gegen Rückgabe des Gebrauchtwagens Zahlung des Kaufpreises deshalb auch insoweit verlangen, als er durch die Inzahlungnahme des Fahrzeugs des Käufers getilgt werden sollte (BGHZ 46, 338).

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