Rn 1

§§ 328 ff regeln die Einbeziehung Dritter, die am Vertragsschluss nicht beteiligt sind, in das Leistungsgefüge von Verträgen (aller Art, vgl Vor §§ 328–335 Rn 1). Dabei werden dem Dritten, soweit an ihn zu leisten ist, idR die Schutzpflichten nach § 241 II zugute kommen. Dagegen liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vor (vgl Vor §§ 328–335 Rn 2 ff), wenn ggü dem Dritten nur Schutzpflichten bestehen, also bloß sein Integritätsinteresse geschützt werden soll.

 

Rn 2

Die §§ 328 ff führen also zu einem Drei-Personen-Verhältnis. Die Beteiligten heißen Versprechender (= Schuldner), Versprechensempfänger und Dritter (vgl § 332). Dabei kann der Versprechensempfänger im Zweifel selbst die Leistung an den Dritten verlangen, § 335. Ob dieser Dritte einen eigenen Anspruch haben soll, folgt aus dem Versprechen; das G gibt aber in den §§ 328 II, 329, 330, 331 I Auslegungsregeln. Bei einem eigenen Anspruch des Dritten spricht man von einem echten, sonst von einem unechten Vertrag zugunsten Dritter.

 

Rn 3

Beim echten Vertrag zugunsten Dritter soll der Dritte sein Forderungsrecht ›unmittelbar‹ erwerben, I. Das bedeutet ›ohne eigenes Zutun‹, also ohne seine Mitwirkung an dem Vertrag und ohne Annahmeerklärung. Er braucht von dem Vertrag nicht einmal zu wissen. Die Vereinbarkeit mit dem Vertragsprinzip von § 311 I stellt das Zurückweisungsrecht des Dritten nach § 333 her. ›Unmittelbar‹ bedeutet aber auch, dass das Recht originär bei dem Dritten entsteht, also ohne dass ein Durchgangserwerb eines zunächst beim Versprechensempfänger entstandenen Rechts stattfände.

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