Rn 2
Dem Verbraucher stehen folgende Rechte zu: Nacherfüllung (Nr 1), Beendigung des Vertrags (Nr 2 Alt 1), Minderung des Preises (Nr 2 Alt 2), Schadensersatz (Nr 3 Alt 1) sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Nr 3 Alt 2) (s zu den RL-Vorgaben Stürner, Europäisches Vertragsrecht 21, § 23 Rz 46 ff).
Rn 3
Der in Nr 1 geregelten Nacherfüllung kommt dabei Vorrang vor den anderen Rechten des Verbrauchers zu (§ 327l Rn 2). Die Rechtslage ist damit vergleichbar zum Kaufrecht (dazu Stürner, Europäisches Vertragsrecht 21, § 22 Rz 78 ff).
Rn 4
Vertragsbeendigung und Minderung sind in Nr 2 geregelt; der Verbraucher hat diesbezüglich die Wahl. Die Vertragsbeendigung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Vertragswidrigkeit nicht unerheblich ist, was im Ergebnis vermutet wird (§ 327m Rn 9).
Rn 5
Nr 3 enthält dabei eine abschließende Aufzählung von Normen, aus denen der Verbraucher Schadens- bzw Aufwendungsersatzansprüche wegen der Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts herleiten kann (BTDrs 19/31116, 10). Zunächst besteht über § 280 I die Möglichkeit der Geltendmachung des einfachen Schadensersatzes, was insb auch die Liquidierung von Mangelfolgeschäden umfasst. Anders als im Kaufrecht (§ 437 Nr 3) kann Schadensersatz statt der Leistung nur über § 327m III verlangt werden, der §§ 281, 283, 311a II verdrängt. Schließlich kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 284 Aufwendungsersatz verlangen. Das Fehlen des Verweises auf den Verzugsschaden (§§ 280 II, 286) dürfte wohl ein Redaktionsversehen sein (MüKo/Metzger Rz 11 ff; BeckOGK/Fries Rz 3). Zum Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen MüKo/Metzger Rz 17 ff.
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