Rn 2

I 1 determiniert den Anwendungsbereich der §§ 327 ff für Paketverträge. Dabei handelt es sich nach der aus Art 3 VI DIRL übernommenen Legaldefinition um Verträge, die neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben, etwa eine vertragliche Vereinbarung über die Bereitstellung eines Videostreaming-Dienstes, welche gemeinsam mit dem Kaufvertrag über ein Elektronikprodukt abgeschlossen wird (BTDrs 19/27653, 45; vertiefend Gansmeier/Kochendörfer ZfDR 22, 261). Gem I 2 gelten die §§ 327 ff aber nur im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags, die die digitalen Produkte betreffen.

 

Rn 3

Im Falle einer Vertragsbeendigung wegen einer unterbliebenen Bereitstellung oder eines Mangels betreffend das digitale Produkt regeln § 327c VI und § 327m IV, unter welchen Bedingungen sich diese Beendigung auf die anderen Elemente des Paketvertrags auswirkt. In der DIRL wurde diese Fragestellung dagegen nicht behandelt (Rosenkranz ZUM 21, 195, 200). Doch handelt es sich nicht um eine wegen der Vollharmonisierung unzulässige überschießende Umsetzung; vielmehr überlässt Art 3 VI UAbs 3 DIRL die Regelung der Auswirkungen, die die Beendigung eines Elements eines Paketvertrags auf die übrigen Elemente des Paketvertrags haben kann, dem nationalen Recht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge