Rn 2

Der frühere gesetzliche Zinssatz von 4 % führte zu missbräuchlichem Verhalten seitens der Schuldner, die hiermit besser standen als bei Inanspruchnahme eines tatsächlichen Kredits (Grüneberg/Grüneberg § 288 Rz 2); I wirkt dem entgegen. Der Anspruch aus Abs I erfordert nicht, dass er zusammen mit der Hauptforderung erhoben wird, sondern er kann selbständig mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden; die grds Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung hindert dies nicht (BAG AP ZPO § 322 Nr 41 Rz 17).

 

Rn 3

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Geldschulden jeder Art (s §§ 244, 245 Rn 8 ff), auch auf einen auf die Herausgabe von Geld gerichteten Anspruch aus § 667 Alt 2 (BGH NJW 05, 3709 [BGH 15.09.2005 - III ZR 28/05]) sowie auf die Pflicht zum Kostenvorschuss iRd Mängelbeseitigung nach § 637 III und nach § 13 Nr 5 VOB/B (BGHZ 77, 60, 62); die Zinsen können nicht in die Abrechnung des Vorschusses einbezogen werden (BGHZ 94, 330, 333). Auch Schadensersatz- sowie Rückforderungsansprüche (§ 346) sind zu verzinsen (Rostock 11.7.07, 6 U 2/07 nv Rz 7) und ebenso Bereicherungsansprüche bei verschärfter Haftung des Bereicherungsschuldners (BGH NJW-RR 07, 557 [BGH 01.02.2007 - IX ZR 96/04] und BAG BeckRS 14, 68696 [jeweils für § 143 I InsO]); gleiches gilt für die Unterhaltsschuld (BGH NJW 08, 2710). Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags findet § 288 entspr Anwendung (BGHZ 167, 268; BeckRS 17, 131672). Der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist hingegen nicht umfasst (BGH NJW 05, 2310, 2312) und ebensowenig die Verpflichtung zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung (BGHZ 196, 1 [auch keine Analogie]). Hinsichtlich eines auf Gehalt gerichteten Anspruchs ist der gesamte Bruttobetrag zu verzinsen (BAG GrS NJW 01, 3570; aA Löwisch RdA 02, 182 [BAG 07.03.2001 - GS - 1/00]; Hanau AP BGB § 288 Nr 4); Lohnersatzleistungen sind allerdings abzuziehen (Grüneberg/Grüneberg § 288 Rz 6). Abs I gilt nicht für die Schenkung (§ 522 Rn 1) und wegen der gesonderten Regelung in Art 48 WG nicht für Wechselunkosten und Provision (BGH NJW 77, 1396). Für § 20 GmbHG, der eine eigene Rechtsgrundlage für Zinsen im Falle der versäumten Zahlung von Stammeinlagebeträgen enthält, ist Abs I 2 ebenfalls nicht maßgeblich. Vielmehr ist § 20 GmbHG im Blick auf den Zweck der Vorschrift korrigierend iS eines Verweises auf den Fälligkeitszinssatz von 4 % iSd § 246 auszulegen (Brandbg MDR 01, 588 [OLG Brandenburg 17.01.2001 - 7 U 151/00]; Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich § 20 Rz 6; Michalski/Ebbing § 20 Rz 30; Roth/Altmeppen § 20 Rz 11; aA Wachter GmbHR 02, 665, 667 und wohl auch Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz § 20 Rz 9; s.a. § 246 Rn 1). § 20 GmbHG dient insoweit nicht dem Ausgleich eines pauschalierten Schadens, sondern der Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung (s FG Mecklenburg-Vorpommern DStRE 99, 667, 668 [FG Mecklenburg-Vorpommern 16.03.1999 - 2 K 129/97]). Zu öffentlich-rechtlichen Ansprüchen s § 286 Rn 3.

 

Rn 4

Die nach Abs I 2 zu bestimmende Zinshöhe knüpft an den Basiszinssatz, und zwar trotz des insoweit fehlenden Verweises an den jeweiligen Basiszinssatz an (Grüneberg/Grüneberg § 288 Rz 7); sie ist damit variabel. Ein auch auf die Zahlung künftiger Zinsen gerichteter Klageantrag oder Tenor lautet daher wie folgt: ›… nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem …‹ (Reichenbach MDR 01, 13; vgl BGH NJW-RR 13, 511). Die eventuelle Verwendung des Begriffs ›Prozente‹ ist in diesem Zusammenhang nach den Grundsätzen des § 133 iSd richtigen Begriffs ›Prozentpunkte‹ auszulegen (BGH NJW-RR 13, 511 [BGH 07.02.2013 - VII ZB 2/12] Rz 12). Zur Höhe des Basiszinssatzes s § 247 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge