Gesetzestext

 

Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.

 

Rn 1

Die Vorschrift begrenzt die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs. Für dessen Voraussetzungen gilt die Haftungserleichterung des § 521. Erfasst sind Verzugszinsen nach §§ 288 I–III, 290 und § 352 HGB, nicht dagegen Prozesszinsen (§ 291) und konkrete Zinsschäden gem §§ 280 II, 286 (MüKo/Koch Rz 1).

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