Rn 6

Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist die Fälligkeit der Leistung. Die Pflicht ist fällig, wenn der Schuldner sie erfüllen muss, nicht, wenn er sie schon erfüllen darf (s § 271 sowie § 475 I und dazu Kohler NJW 14, 2817, 2819). Die Fälligkeit kann durch eine Frist oder ein Datum bestimmt sein. Möglich ist auch, dass der Gläubiger die Fälligkeit als Bestimmung des Leistungsinhalts selbst festlegen kann, also zB ›zahlbar mit Zugang der Rechnung‹, ›Lieferung der Ware auf Abruf des Käufers‹. Zum Verzugseintritt bei notarieller Fälligkeitsmitteilung beim Grundstückskauf s Saarbr OLGR Saarbrücken 06, 705 Rz 34; Grziwotz DB 05, 2064–2066. Ist über die Fälligkeit keine Vereinbarung getroffen worden, ist nach § 271 I die Leistung sofort fällig, wobei freilich dem Schuldner bisweilen eine Prüffrist zugebilligt wird (Saarbr MDR 07, 1190; s § 16 Nr 3 I VOB/B; ausf Leuschner, AcP 207 [2007] 64 ff). Soweit Fälligkeitsfristen gelten, kommen §§ 186–193 zur Anwendung (BGH NJW 07, 1581). Bei Bestimmung nach billigem Ermessen gem § 315 tritt die Fälligkeit mit der Erklärung nach § 315 II (BGH NJW 06, 2472) oder mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 III 2 (BGH NJW 05, 2919 [BGH 05.07.2005 - X ZR 60/04]; BGH NJW 06, 2472 [BGH 04.04.2006 - X ZR 122/05]) ein. Unterlässt der Gläubiger die gebotene Mitwirkung, ist der Verzug ausgeschlossen (BGH NJW 96, 1745, 1746 [BGH 23.01.1996 - X ZR 105/93]; Gursky AcP 173 [1973] 450 ff); dies ist richtlinienkonform (Gebauer/Wiedmann/Schmidt-Kessel Verzug Rz 18); richtigerweise wird durch Gläubigerverzug sogar die Fälligkeit beseitigt (NK/Schmidt-Kessel § 293 Rz 23). Zum Fälligkeitserfordernis bei III s Rn 21. Der Dienstherr eines Beamten kann mit der Zahlung von Besoldungsleistungen – wenn überhaupt, s § 3 VI BBesG – erst nach In-Kraft-Treten des Besoldungsgesetzes, aus dem sich der Zahlungsanspruch ergibt, in Verzug geraten (BVerwG NVwZ 06, 605 [BVerwG 25.01.2006 - BVerwG 2 B 36/05] [für einen ggf auf Art 3 GG zu stützenden Zinsanspruch]).

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