Leitsatz (amtlich)

›1. Beruht die verspätete Leistung darauf, daß der Gläubiger eine notwendige Mitwirkung unterlassen hat, tritt Verzug nicht ein (im Anschluß an BGH, Urt. v. 13.7.1988 - VIII ZR 292/87, MDR 1988, 1051 = NJW-RR 1989, 1396).

2. Kauft der Erwerber eine von den bestellten Programmen vorausgesetzte spezielle Hardware trotz ihm vorliegender günstigerer Alternativangebote deshalb bei dem Hersteller der gleichzeitig in Auftrag gegebenen Software, weil Lieferung von Soft- und Hardware in einer Hand liegen sollen, liegt in der Regel ein einheitliches Geschäft vor, bei dem nach § 326 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Form des großen Schadenersatzes unter Einschluß der Hardware auch dann verlangt werden kann, wenn eine Leistungsstörung lediglich hinsichtlich der Programmierarbeiten eingetreten ist.‹

 

Verfahrensgang

OLG München

LG München I

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Rechenzentrum, in dessen Rahmen sie unter anderem Dienste im Bereich der Finanz-, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung anbietet. Die Beklagte handelt mit EDV-Anlagen und Software; darüber hinaus bietet sie Beratungsleistungen bei der Einrichtung und Änderung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung an.

Die Daten ihrer Kunden wurden bei der Klägerin ursprünglich auf Einzelplatzrechnern ihrer Mitarbeiter gesammelt und auf Diskette geschrieben. Waren 20 Aufträge zusammengekommen, wurden die Daten über die Diskette in den Großrechner der Klägerin eingelesen. 1987 beabsichtigte die Klägerin, dieses Verfahren auf eine Eingabe im Dialog umzustellen, bei der die Einzelplatzrechner mit dem Großrechner vernetzt sind, so daß die einzelnen Daten direkt in diesen eingegeben und sofort ausgewertet werden können.

Im Sommer 1987 schloß die Klägerin mit der Beklagten den aus den Anlagen K 1 a-d ersichtlichen Vertrag. Nach diesem erwarb die Klägerin zum einen über die Beklagte einen Großrechner DPS 6 der Firma H., durch den der vorhandene Rechner DPS 4 der gleichen Herstellerfirma ersetzt werden sollte, der nach Darstellung der Beklagten für den angestrebten Zweck nicht ausreichte. Darüber hinaus sah der Vertrag die erforderliche Umstellung der vorhandenen Software auf den neuen Rechner im Verhältnis 1: 1 vor. Ob die Beklagte darüber hinaus weitere Leistungen zu erbringen hatte und was ihr im einzelnen im Rahmen der Umstellung der vorhandenen Software oblag, ist zwischen den Parteien streitig.

In der Folgezeit stellte die Beklagte ihren Mitarbeiter M. ab, der zusammen mit Angestellten der Klägerin die Portierung der Software von dem ursprünglichen Rechner auf die neue Anlage in Angriff nahm. Diese Umstellungsarbeiten wurden nicht zu dem vertraglich vorgesehenen Termin (30.6.1987) abgeschlossen. Die Finanzbuchhaltung (FIBU) lag Anfang 1988 vor, wie die Klägerin der Beklagten mit Kurzmitteilung vom 4. März 1988 bestätigte. Ob die Anpassung der Lohnbuchhaltung (LOBU) in dem nach dem Vertrag vorgesehenen Umfang abgeschlossen wurde, ist zwischen den Parteien umstritten.

Nach dem März 1988 hatte die Klägerin die Fertigstellung der Arbeiten mehrfach angemahnt und insbesondere gerügt, daß bei den vorhandenen Programmen eine Dateneingabe und Verarbeitung im Dialog nicht möglich sei. Nach ihrer Darstellung hat sie der Beklagten mit Schreiben vom 14. August 1988 eine letzte Nachfrist für die Umstellung bis zum 30. September 1988 gesetzt und die Einschaltung eines anderen Unternehmens angekündigt, falls bis zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten nicht abgeschlossen seien, insbesondere eine Dateneingabe im Dialog nicht möglich sein sollte. Nachdem dies bis zu dem in ihrem Schreiben genannten Termin nicht erreicht worden war, hat sie unter dem 24. Januar 1989 die weitere Erfüllung durch die Beklagte abgelehnt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Anschließend sandte sie die ihr bereits von der Beklagten übergebene Anlage DPS 6 zurück, deren Preis sie bezahlt hatte, und verlangte insoweit im Wege des Schadensersatzes auch Rückzahlung der entrichteten Vergütung.

Die Beklagte hat das Ersatzverlangen mit der Begründung zurückgewiesen, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag genügt zu haben. Die eingetretenen Verzögerungen seien auf das Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin und darauf zurückzuführen, daß diese nicht - wie nach dem Vertrag erforderlich - Programmierer zur Ausführung der Arbeiten zur Verfügung gestellt habe. Dies sei nicht ihre, der Beklagten, Aufgabe gewesen; sie habe allein die Projektleitung geschuldet. Die tatsächlichen Programmierarbeiten hätten durch Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt werden sollen. Daß es insoweit zu Verzögerungen gekommen sei, beruhe auf der fristlosen Kündigung eines Mitarbeiters und darauf, daß die übrigen Angestellten der Klägerin mit anderen Arbeiten überlastet gewesen seien. Ein Anlaß zur Rückgabe der Anlage habe in keinem Fall bestanden, da die Klägerin weiterhin mit einer DPS der Firma H. arbeite.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 402.360, 26 DM stattgegeben und die weitergehende Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin müsse sich insoweit Vorteile durch die Nutzung der gelieferten Anlage und die Umstellung der Programme anrechnen lassen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die der Beklagten blieb ohne Erfolg; auf das Rechtsmittel der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 416.701, 28 DM nebst 6 % Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die volle Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte der Klägerin nach § 326 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, wobei die genaue Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages dahinstehen könne. § 326 BGB sei sowohl im Rahmen eines Kaufvertrages als auch bis zur - hier fehlenden - Abnahme bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 326 BGB seien gegeben. Nach dem Gegenstand des Vertrages habe die Beklagte auch ein Erfassungsprogramm liefern sollen. Das ergebe die Auslegung des allerdings nicht ganz eindeutigen Wortlautes der Vereinbarung zwischen den Parteien. Danach habe die Klägerin für den November 1987 ein einsatzfähiges Programm erwartet, das nach den Ausführungen des in zweiter Instanz gehörten gerichtlichen Sachverständigen auch die Software zur Erfassung einschließe. Hiervon habe die Beklagte als Fachfirma ausgehen müssen, der die Erwartungshaltung der Klägerin bekannt gewesen sei.

Jedenfalls das danach auch geschuldete Erfassungsprogramm habe die Beklagte nicht fristgerecht abgeliefert und sei mithin in Verzug geraten. Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Interessewegfall seien ebenfalls gegeben, so daß die Voraussetzungen des § 326 BGB erfüllt seien.

2. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht vollen Umfangs stand.

a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das als Grundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Ersatzverlangen § 326 BGB prüft. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Vorschrift unabhängig von der genauen rechtlichen Einordnung der Absprachen zwischen den Parteien für anwendbar gehalten. Auch soweit diese hinsichtlich der im Bereich der Software zu erbringenden Leistungen eine individuell gestaltete Programmierarbeit zum Gegenstand haben, auf die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Werkvertragsrecht anzuwenden ist (vgl. Sen.Urt. v. 15.5.1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008), ist die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen, wie sich bereits aus § 636 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei infolge der nicht fristgerechten Herstellung und Ablieferung eines Erfassungsprogramms in Verzug geraten. Zwar läßt die dem zugrundeliegende Auslegung, ein solches Programm sei Gegenstand der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung gewesen, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch, wenn es allein aus dessen nicht fristgerechter Ablieferung einen Verzug der Beklagten herleitet.

aa) Daß Gegenstand ihrer Vereinbarung - auch - ein Erfassungsprogramm gewesen ist, hat das Berufungsgericht dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag im Wege der Auslegung entnommen. Diese ist als dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zu überprüfen (BGHZ 65, 107, 110). Der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt nur, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat oder ob seine Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (vgl. u. a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1967). Derartige Fehler zeigt die Revision hinsichtlich der Bestimmung des Vertragsgegenstandes durch das Berufungsgericht nicht auf.

Dieses hat seine Überzeugung mit der auch der Beklagten bekannten Zielvorstellung der Klägerin, das vorhandene Eingabeverfahren umzustellen, und damit begründet, daß der von der Klägerin erteilte Auftrag auch aus der Sicht der Beklagten nur unter Einschluß eines solchen Erfassungsprogramms sinnvoll und nachzuvollziehen sei. Ohne dieses verändere sich der Betriebsablauf bei der Klägerin nicht, so daß die mit beträchtlichen Aufwendungen verbundene Umstellung von Hard- und Software wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre. Diese Erwägungen sind in sich schlüssig und nachzuvollziehen; sie tragen das gefundene Ergebnis. Die demgegenüber erhobene Rüge der Revision, ein Erfassungsprogramm scheide als Gegenstand der Leistungspflicht der Beklagten schon deshalb aus, weil es nicht in der von der Klägerin verfaßten Software-Anforderung aufgeführt sei, greift nicht durch. Zwar ist diese, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht eindeutig; sie bildet jedoch gleichwohl eine hinreichende Stütze für die durch das Berufungsgericht insoweit gefundene Auslegung. Die Softwareanforderung schließt über die Anlage K 1 d hinaus auch die Anlage K 1 a ein. Wenn es in K 1 d hinsichtlich der Software heißt, daß Ziffer II der Anlage A nicht Gegenstand der Vereinbarung sei, legt das den Umkehrschluß nahe, daß diese jedenfalls die in der gleichen Anlage unter I aufgeführten Leistungen einschließt. In dieser wird nicht nur die Umstellung 1: 1 genannt, sondern zugleich auch die Neuorganisation der vorhandenen Programme in eine kontinuierlich simultane Direkt- bzw. Dialogverarbeitung nach aufsteigenden Auftragsnummern aufgeführt, wozu - wie der in zweiter Instanz gehörte gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - vor allem ein geeignetes Erfassungsprogramm gehört.

bb) Wegen der behaupteten Überschreitung des Liefertermins für dieses Programm hat die Klägerin die Beklagte jedoch nur dann in Verzug setzen können, wenn die Verspätung in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. Verzug ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn die Verspätung auf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Klägerin beruht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.7.1988 - VIII ZR 292/87, MDR 1988, 1051 = NJW-RR 1988, 1396). Soweit das Berufungsgericht die festgestellte Verzögerung insoweit der Beklagten allein anlastet, die die Zielvorstellung der Klägerin gekannt habe und deshalb nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung zur Erstellung des Programms verpflichtet gewesen sei, hält das den Angriffen der Revision nicht stand. Wie diese mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei dieser Würdigung wesentlichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen.

Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, die im Vertrag genannten Fristen seien allein deshalb nicht eingehalten worden, weil die Klägerin nicht in dem vertraglich vorgesehenen Umfang Mitarbeiter für die Herstellung der Programme bereitgestellt und diese schließlich ganz abgezogen habe. Nach den Absprachen unter den Parteien seien die eigentlichen Programmierarbeiten Sache der Klägerin gewesen, während der Beklagten lediglich die Projektleitung, d.h. die Leitung der Umstellung und die Anleitung der Mitarbeiter der Klägerin, oblegen habe.

Diesem Sachvortrag ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht nachgegangen. Gründe, die ihn hätten unbeachtlich erscheinen lassen können, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Da bei der von der Beklagten geschilderten Sachlage die von der Klägerin geltend gemachte Verzögerung ihr, nicht aber der Beklagten anzulasten wäre mit der Folge, daß ein Verzug der Beklagten ausscheidet, war diese Behauptung erheblich. Für sie hatte die Beklagte Beweis angetreten, der sich auf den Gegenstand und den Inhalt der zur Einigung der Parteien ausgetauschten Erklärungen beziehen sollte, also ein zulässiges Beweismittel darstellte. Darüber hinaus wurde dieses Vorbringen durch den unstreitigen Sachverhalt sowie unter Beweis gestelltes Vorbringen der Beklagten gestützt. Nach ihrem Angebot vom 7. Juli 1987 hatte sich die Beklagte lediglich zur Mitwirkung bei der Umstellung der Programme für den angestrebten Zweck verpflichten wollen und dafür eine Anwesenheit ihres Mitarbeiters M. an ein bis zwei Tagen in der Woche im Hause der Klägerin mit einem Gesamtaufwand von 30 Manntagen veranschlagt. In ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung kehren diese Zahlen wieder. Daß dem aus der Sicht der Klägerin eine andere Kalkulation zugrunde gelegen hat, ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.

In einer Weise, die der Behauptung der Beklagten zum Vertragsinhalt entspricht, sind die Parteien in der Folge nach dem unstreitigen Sachverhalt auch verfahren. Der in den Vorinstanzen gehörte Zeuge M. war lediglich an einzelnen Tagen in den Wochen der Umstellung im Betrieb der Klägerin anwesend; die tatsächlichen Arbeiten sind nach seinen Anweisungen durch Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt worden. Für den von der Beklagten dargestellten Vertragsinhalt spricht ferner ihre weitere Behauptung, zur vollen Übernahme der Programmierarbeiten habe sie die Klägerin erst aufgefordert, als dieser eigene Mitarbeiter nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Auch dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen.

Für die Darstellung der Beklagten spricht schließlich auch das Gewicht, mit dem der Programmierer der Klägerin auf der Einfügung einer Spooldatei in das Gesamtprogramm bestehen konnte. Das und die aus der anschließenden Auseinandersetzung resultierende Einstellung der Arbeiten ist nur nachzuvollziehen, wenn er zum einen überhaupt an den Programmarbeiten beteiligt war und zum anderen bei dieser Gelegenheit eigene Stellungnahmen mit Gewicht einbringen konnte.

Der Darstellung der Beklagten kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß ohne das Erfassungsprogramm der Vertragszweck verfehlt werde. Setzt dieser voraus, daß ein solches Programm in die gesamte Software einbezogen wird, besagt das nichts dafür, wer dieses Programm im einzelnen mit welchen Anteilen zu erstellen hat. Scheitert seine Anfertigung daran, daß die Klägerin den ihr obliegenden Teil nicht mehr erbringen kann, führt dies auch unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Programms nicht zu einem Verzug der Beklagten.

Insoweit läßt sich eine Haftung auf ihrer Seite auch nicht damit begründen, sie habe treuwidrig versäumt, durch Bereitstellung eigener Kräfte für die noch ausstehenden Programmierarbeiten auf den mit dem Ausscheiden von Programmierern auf seiten der Klägerin entstandenen personellen Engpaß zu reagieren. Zum einen hat die Klägerin hierauf ihre Ansprüche nicht gestützt; zum anderen ist nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu erkennen, daß insoweit eine Ersatzansprüche auslösende Vertragsverletzung durch die Beklagte vorliegt. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Beklagte nach ihrer Darstellung angeboten hat, weitere Hilfskräfte gegen zusätzliches Entgelt zur Verfügung zu stellen und die Klägerin dieses Angebot abgelehnt hat.

II. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Zum Anspruchsgrund bedarf es weiterer Aufklärung, da die Darstellung der Beklagten zum Gegenstand der Einigung zwischen den Parteien von der Klägerin bestritten ist. Die Einwendungen der Revision zur Höhe des der Klägerin zuerkannten Anspruchs greifen nicht durch und tragen aufgrund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen insbesondere keine Abweisung der Klage.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfaßt der geltend gemachte große Schadensersatz auch die Hardware. Das gelte auch dann, wenn der Vertrag zwischen den Parteien nicht insgesamt als Werk- bzw. Werklieferungsvertrag zu klassifizieren sei. Die Parteien hätten eine unteilbare Gesamtleistung gewollt. Aus den Vertragsurkunden sei ersichtlich, daß es der Klägerin auf eine einheitliche Leistung bzw. Herstellung angekommen sei, weil nur so der angestrebte Gesamterfolg habe erzielt werden können. Demgemäß bestehe eine Abnahmepflicht für die Hardware nur für den Fall, daß auch die Umstellung der Software im Sinne der angestrebten Neuorganisation gelinge. Daß die Klägerin nach der Rückabwicklung des Vertrages ein baugleiches Gerät geleast habe, stehe der Annahme, daß die Leistungen der Beklagten miteinander stehen und fallen sollten, nicht notwendig entgegen. Für eine Anrechnung von Vorteilen, die sich aus der Nutzung der von der Beklagten umgestellten Programme ergebe, bestehe kein Anlaß. Solche Vorteile seien nicht ersichtlich.

2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht vollen Umfangs stand.

a) Ohne Erfolg rügt diese die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne im Rahmen des von ihr geltend gemachten großen Schadenersatzes Rückabwicklung des gesamten Vertrages verlangen und dabei neben der bereits fertiggestellten Software auch die gelieferte Hardware einbeziehen.

Eine solche Berechnung des Ersatzanspruchs setzt, wovon das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung ausgegangen ist, ein als unteilbare Einheit anzusehendes Rechtsverhältnis voraus. Ob ein solches vorliegt, richtet sich in erster Linie nach der Verkehrsanschauung, nicht nach dem Willen der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1987 - VIII ZR 314/86, NJW 1988, 406, 409 für die Rückabwicklung im Rahmen einer Wandelung; vgl. auch Urt. v. 1.10.1992 - V ZR 36/91, MDR 1992, 1123 = WM 1993, 168). Der zu einem einheitlichen Geschäft führende Verkauf mehrerer Sachen als in diesem Sinne zusammengehörend kann sich jedoch auch aus der Absicht der Vertragsteile und dem Vertragszweck ergeben (BGH, Urt. v. 25.1.1989 - VIII ZR 49/88, MDR 1989, 537 = WM 1989, 575). Das wird insbesondere dann angenommen, wenn es sich um die Herstellung spezieller Individualsoftware zur Bewältigung typischer Aufgaben unter Verwendung bestimmter Hardware handelt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.1984 - VIII ZR 131/83, MDR 1985, 315 = NJW 1985, 129).

Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Zwar ist Gegenstand der Softwareleistung nur die Anpassung der vorhandenen Programme an einen neuen Rechner. Bei ihr sind Hard- und Software nach dem Willen der Parteien und dem Vertragszweck jedoch eng miteinander verbunden. Nach den im Einklang mit dem Parteivortrag getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um eine eher zufällige, allein auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Zusammenfassung von die Programmierarbeiten und den Erwerb des Rechners betreffenden Vereinbarungen. Die Klägerin hat die hier in Frage stehende Hardware trotz anderweitiger günstigerer Angebote allein deshalb bei der Beklagten erworben, weil diese die Federführung bei der Anpassung der vorhandenen Software übernehmen und deshalb das gesamte Geschäft in eine Hand gelegt werden sollte, und auf diese Motivation im Zuge der Vertragsverhandlungen gegenüber der Beklagten ausdrücklich hingewiesen. Dem mußte die Beklagte entnehmen, daß nach der Vorstellung der Klägerin der gesamte Vertrag mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Programmierleistungen stehen und fallen sollte, zumal der Rechner allein deshalb erworben wurde, weil die Beklagte die vorhandene Ausstattung als für den angestrebten Zweck ungeeignet bezeichnet hatte. Verstärkt wird diese Zusammengehörigkeit weiter dadurch, daß der Beklagten auch die anschließende Wartung der Hardware übertragen werden sollte. In einem solchen Fall beruht die Verbindung der Hard- und Software betreffenden Absprachen entgegen der Auffassung der Revision nicht auf wirtschaftlichen Erwägungen, bei denen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein einheitliches Geschäft verneint worden ist (vgl. BGHZ 102, 135, 150; BGH, Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004). Nicht die Erwartung eines günstigeren Preises, sondern der Wille, alle Leistungen aus einer Hand und damit aus einem Guß zu erhalten, bildet den entscheidenden Grund für ihre Zusammenfassung in einem Rechtsgeschäft, für dessen Durchführung die Erbringung der die Software betreffenden Leistung eine unabdingbare und damit zur Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts führende Voraussetzung bildet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7.3.1990 - VIII ZR 56/89, MDR 1990, 1103 - NJW 1990, 3011). Die der Beklagten als dem Vertragsgegner bekanntgegebene Motivation der Klägerin und der mit dem Vertrag von den Vertragsparteien verfolgte Zweck und der von dieser mitbestimmte Vertragszweck fassen die Vereinbarung als ein einheitliches Ganzes zusammen, so daß sie auch nach der Verkehrsanschauung als einheitlich gewollte Vereinbarung erscheint, bei der von dem Erwerber auch bei einer nur einen Teil betreffenden Störung insgesamt ein Festhalten an dem Vertrag nicht verlangt werden kann.

b) Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich den Wert der bisherigen Programmierarbeiten auf ihren Ersatzanspruch nicht anrechnen lassen. Zwar steht der Abschluß eines Teils der von der Beklagten geschuldeten Arbeiten dem von der Klägerin verlangten großen Schadenersatz nicht entgegen. Von den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich den Wert der von ihr benutzten Programme schlechthin nicht auf ihren Ersatzanspruch anrechnen lassen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist eine solche Anrechnung allerdings nicht in jedem Fall geboten. Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht bei seiner Ermittlung des der Klägerin entstandenen Schadens insoweit darauf abgestellt, in welchem Umfang diese durch die von der Beklagten bereits erbrachten Leistungen einen Vorteil erfahren hat. Der von der Klägerin geltend gemachte große Schadensersatz umfaßt auch das negative Interesse, d.h. die Klägerin ist in jedem Fall so zu stellen, wie sie ohne den Vertragsschluß mit der Beklagten gestanden hatte. Insoweit schließt die Schadensberechnung daher auch einen wertenden Vergleich zwischen dem Vermögenszustand auf seiten der Klägerin vor dem schädigenden Ereignis und bei Feststellung des Schadens ein.

Bei Vornahme dieses Vergleiches hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend beachtet, daß die Umstellung der Programme zwar zunächst keine Verbesserung bei den täglichen Arbeitsabläufen im Betrieb der Klägerin mit sich brachte, nach der Behauptung der Beklagten jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für die von der Klägerin angestrebte Eingabe im Dialogverfahren bedeutete, die nach ihrer, allerdings von der Klägerin bestrittenen Behauptung, nur auf dem neuen Rechner DPS 6 der Firma H. zu erreichen war. Insoweit hatte die Beklagte weiter geltend gemacht, die Klägerin habe nach der Ablehnung weiterer Leistungen durch sie, die Beklagte, ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung der Programme beauftragt, das auf ihren Arbeiten aufbauend, die Software zur Eingabe im Dialogverfahren erstellt habe, das jetzt von der Klägerin eingesetzt werde. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags, dem das Berufungsgericht nicht weiter nachgegangen ist, stellen die nach Darstellung der Beklagten mit einem Fertigstellungsgrad von 85 % umfangreichen Vorarbeiten auch aus der Sicht der Klägerin einen wirtschaftlichen Wert dar, der nur dann unberücksichtigt bleiben könnte, wenn er sich im Ergebnis nicht ausgewirkt hat, insbesondere, weil etwa die Vorarbeiten der Beklagten keine geeignete Grundlage für die Arbeiten eines anderen - Programmierers bilden konnten.

Darüber hinaus ist aus einem weiteren Grunde nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abschließend zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Benutzung der Programme einen bei der Schadensberechnung berücksichtigungsfähigen Vorteil auf seiten der Klägerin bildet. Soweit die Revision einen solchen uneingeschränkt bejahen will, verkennt sie, daß diese Nutzung schadensersatzrechtlich auch lediglich die Verringerung anderenfalls drohender weiterer Schäden sein kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Geschäftsgegenstand der Klägerin ist davon auszugehen, daß diese auf eine EDV-Anlage und damit Software zu deren Betrieb angewiesen ist. Dafür stand ihr, soweit diese - wie sie geltend macht - verschrottet wurde, die alte Anlage nicht mehr zur Verfügung. Damit kann nicht ohne weiteres angenommen werden, die Klägerin habe für eine Weiterführung ihres Betriebes auf die vorhandene, für den alten Rechner erworbene Software zurückgreifen können. Da die Vereinbarungen mit der Beklagten gerade darauf beruhten, daß nach dem Wechsel des Rechners auch eine Umstellung der Software erforderlich geworden war, sprach für die Klägerin nichts dafür, daß die vorhandenen Programme auf der neuen Anlage laufen würden.

c) Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) folgt hier schon mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Sachverhalte nicht notwendig daraus, daß die Klägerin sich nach der Rückgabe des Rechners an die Beklagte ein gleichartiges Gerät beschafft hat. Hieraus könnte auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Minderung des Schadens allenfalls dann ohne weiteres geschlossen werden, wenn dies zu den gleichen Bedingungen wie im Verhältnis zur Beklagten geschehen ist. Daran fehlt es. Nach ihrer Darstellung hat die Klägerin die neue Anlage nicht erworben, sondern lediglich geleast. Daß die Beklagte dieser Behauptung entgegengetreten wäre, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. In diesem findet sich auch kein Anhaltspunkt für weitere Gesichtspunkte, die ein Mitverschulden der Klägerin begründen könnten. Daß das Berufungsgericht insoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen hat, wird von der Revision nicht geltend gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993380

DB 1996, 1232

NJW 1996, 1745

BGHR BGB § 284 Abs. 1 Mitwirkungspflicht 1

BGHR BGB § 326 Abs. 1 S. 2 Soft- und Hardware 1

DRsp I(125)456a

DRsp I(130)418a

CR 1996, 467

WM 1996, 963

MDR 1996, 567

DRsp-ROM Nr. 1996/19116

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