Rn 39

Die verschiedenen unter § 276 zur Anwendung gelangenden Haftungsstandards sind grds dispositiv (s BGHZ 9, 295, 301, 306), insbes kann die Haftung durch Vertrag ausgeschlossen, beschränkt und erweitert werden; das zeigt bereits der Wortlaut von § 276 I 1. Haftungsausschlüsse sind im Zweifel eng auszulegen (BGHZ 22, 90, 96; BGHZ 54, 299, 305); für AGB gilt § 305c II (s § 305c Rn 13 ff). Grenzen finden insoweit insbes Gewährleistungsausschlüsse: Diese erfassen insbes keine Mängel, die nach Vertragsschluss entstehen (BGH NJW 03, 1316) und idR auch keine Ansprüche aus Delikt (BGHZ 67, 359, 366). Ein Haftungsausschluss kann auch konkludent erklärt werden (s BGH NJW 65, 907), jedoch ist eine entspr ergänzende Vertragsauslegung nur ausnahmsweise möglich (BGH NJW 03, 578 [BGH 14.11.2002 - III ZR 87/02]; NJW 09, 1482 [BGH 10.02.2009 - VI ZR 28/08] Rz 16 ff).

 

Rn 40

§ 276 kann nicht schrankenlos abbedungen werden. § 276 III schließt zunächst die Freizeichnung von Vorsatz aus und wird durch § 202 I hinsichtlich der Verjährung ergänzt (vgl auch § 202 Rn 5); daneben greift ggf § 138 (in concreto abgelehnt Saarbr NJW 99, 873 [LG Düsseldorf 12.11.1998 - 3 O 240/98] [vom Patienten gewünschte, aber nicht indizierte Amputation]). Ein Verstoß führt zur (Teil-)Nichtigkeit nach § 134 (BAG NZA 13, 1265 [BAG 20.06.2013 - 8 AZR 280/12] Rz 20), die den weitergehenden Haftungsausschluss jedoch regelmäßig nicht erfasst (Staud/Löwisch/Caspers [2009] § 276 Rz 129). III und § 202 schließen die tarifvertragliche Vereinbarung von Ausschlussfristen nicht aus (BAG AP Nr 5 zu § 611 Mobbing Rz 42; BAG NJOZ 12, 697 Rz 29 ff). Für Haftungsbeschränkungen in AGB ergeben sich weitere Schranken aus §§ 307 I, II Nr 2, 309 Nr 7 (s § 307 Rn 26 ff, § 309 Rn 39 ff); für Verbraucherverträge wird deren Anwendungsbereich durch § 310 III erweitert. Die besonderen gesetzlichen Verbote oder Einschränkungen von Haftungsbeschränkungen etwa in §§ 619, 651p V, § 2 V Nr 3 FernUSG tangieren jeweils auch Vereinbarungen über den Standard des Vertretenmüssens. Eine Ausweitung der Haftung ist ebenfalls am Maßstab von § 307 zu messen. Dabei wird insbes die Beseitigung des Fahrlässigkeitserfordernisses durch AGB allenfalls ausnahmsweise möglich sein (BGH NJW 06, 47, 49f [BGH 05.10.2005 - VIII ZR 16/05] [Rechtsmängel beim Kauf]).

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