Rn 8

Die wichtigsten Ausnahmen von der Regel in I stehen in II (u. Rn 9 ff) und anderen Vorschriften über ein Schmerzensgeld: va § 11 2 StVG, § 6 HaftpflG, § 8 ProdHaftG, § 53 II LuftVG, § 29 II AtomG und § 84 AMG. Eine Art von Schmerzensgeld gewähren auch die §§ 651f II; 844 III BGB; 21 II 3 AGG. Dagegen begründet der von der Rspr entwickelte Anspruch auf Genugtuung wegen Verletzung des allg Persönlichkeitsrechts einen Anspruch eigener Art (vgl u. Rn 25 ff). Kein Schmerzensgeld gewährt auch § 906 II 2 (BGH NJW 10, 3160 f [BGH 23.07.2010 - V ZR 142/09]). Vertragliche (Schadensersatz-)Ansprüche führen nur iRd Schutzzweckes zu Schmerzensgeldansprüchen, daher kein Schmerzensgeld für Schockschäden nach anwaltlichem Beratungsfehler; diese sind nicht vom Schutzzweck des Mandats umfasst (BGH NJW 09, 3025 [BGH 09.07.2009 - IX ZR 88/08]). In Fällen einer Haftungsprivilegierung nach den §§ 104 SGB VII ist ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen; BGH MDR 12, 462 [BGH 08.03.2012 - III ZR 191/11] hält dies für verfassungsgemäß, obwohl die bei einem Arbeitsunfall gewährten Leistungen der Sozialversicherungsträger gerade keinen dem Schmerzensgeld vergleichbaren Anspruch vorsehen.

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