Gesetzestext

 

1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

 

Rn 1

§ 8 konkretisiert den Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung (zu den Anforderungen an eine richtlinienkonforme Umsetzung EuGH Slg 01, I-3569 Rz 27 f). § 8 1 entspricht § 842 BGB, der seinerseits teilw lediglich allgemeine Grundsätze des Schadensrechts, die sich auch aus §§ 249 ff BGB ergeben, wiedergibt. Der 2002 eingefügte § 8 2 hat dagegen eigenständigen Regelungsgehalt, indem er immaterielle Schäden in die Ersatzpflicht einbezieht, was mit Blick auf die Vollharmonisierung durch die ProdHaftRL – ggf durch Vorlage an den EuGH – zu hinterfragen ist (Brüggemeier ZEuP 16, 506, 509 hält die Regelung für europarechtswidrig; aA BeckOGK/Seibl § 1 Rz 69). Der Ersatz eines solchen immateriellen Schadens kann niedriger ausfallen als bei der Verschuldenshaftung, weil bei der Haftung nach dem ProdHaftG nur die Ausgleichs-, nicht aber die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist (s BTDrs 14/7752, 14; aA Looschelders JR 03, 309 f, der auch im Fahrlässigkeitsbereich die Genugtuungsfunktion außer Acht lassen will). Zweifelhaft erscheint es daher, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ein mögliches Verschulden des Schädigers in Rechnung zu stellen (so aber LG Dortmund NJW-RR 05, 678 [LG Dortmund 15.10.2004 - 3 O 292/03]). Abzuwarten bleibt noch, wie sich beim EuGH erkennbare Tendenzen zur Ausweitung der ersatzfähigen Schäden (EuGH NJW 15, 1165 Rz 52, 55; dazu § 3 Rn 2) weiterentwickeln.

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