Gesetzestext

 

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

A. Funktion.

 

Rn 1

§ 842 sagt nichts, was sich nicht schon aus den §§ 249 (Totalreparation, s § 249 Rn 5), 252 ergäbe (zweifelnd Staud/Vieweg Rz 3). Das gilt insb für die Regel, der Schadensersatz umfasse auch den Fortkommensschaden: Auch dieser wäre ja ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand nicht eingetreten (§ 249 I). § 842 enthält also kein Sonderrecht für deliktische Ersatzansprüche. Er beruht wohl auf dem Irrtum des Gesetzgebers, Personenschäden seien idR aus Delikt zu ersetzen (MüKo/Wagner Rz 4).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Aus dem in Rn 1 Gesagten folgt, dass § 842 bestenfalls eine ins Allgemeine Schuldrecht gehörende Klarstellung bedeutet. Daher ist er auch auf Vertragsansprüche anwendbar. Die §§ 618 III, 62 II HGB verweisen ausdrücklich auf § 842. Es bedeutet keine Einschränkung, dass ein ›gegen die Person gerichtetes‹ Delikt vorausgesetzt wird. Vielmehr genügt es, dass irgendein zum Ersatz verpflichtender Umstand zu einer Personenverletzung führt.

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