Rn 1

§ 842 sagt nichts, was sich nicht schon aus den §§ 249 (Totalreparation, s § 249 Rn 5), 252 ergäbe (zweifelnd Staud/Vieweg Rz 3). Das gilt insb für die Regel, der Schadensersatz umfasse auch den Fortkommensschaden: Auch dieser wäre ja ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand nicht eingetreten (§ 249 I). § 842 enthält also kein Sonderrecht für deliktische Ersatzansprüche. Er beruht wohl auf dem Irrtum des Gesetzgebers, Personenschäden seien idR aus Delikt zu ersetzen (MüKo/Wagner Rz 4).

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