Rn 9

Die ›Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit‹ entsprechen den gleichen Merkmalen in § 823 I (vgl § 823 Rn 24 ff). Dagegen entspricht die ›Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung‹ dem § 825. Dabei sind ggü dem § 825 aF die Beschränkungen auf ›Frauenspersonen‹ und die ›Gestattung der außerehelichen Beiwohnung‹ aufgegeben worden. Wegen dieser Übereinstimmung mit den Anspruchsgrundlagen des Deliktsrechts brauchen neben Ansprüchen aus § 280 Deliktsansprüche nicht mehr eigens wegen des Schmerzensgeldes geprüft zu werden.

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