Rn 4

Aufzunehmen ist die wirksame namentliche Ernennung des Betreffenden (KG NJW 64, 1905) zum Testamentsvollstrecker, der Name des Erblassers, nicht der der Erben (KG ZEV 03, 204, 205), sowie (nur) alle Abweichungen vom typischen Aufgabenbereich (zB Dauer-, Verwaltungs- oder reine Beaufsichtigungsvollstreckung nach § 2208 II; vgl BayObLG FamRZ 91, 612) einschl eines besonderen Endzeitpunkts (§ 2210 2; vgl BayObLG FamRZ 91, 984) bzw einer verlängerten Dauer oder, ist die Dauer an den Eintritt einer (auflösenden) Bedingung geknüpft, die Bedingung (Ddorf 20.1.11 – I 3 Wx 281/10), ferner Abweichungen von gesetzlichen Verfügungsbefugnissen und Beschränkungen (I 2 Hs 1), nicht aber bloße Verwaltungsanordnungen (§ 2216 II; vgl Staud/Herzog Rz 7). Danach sind zB anzugeben die Freistellung nach §§ 2306, 2307, Übertragung der Verwaltung als selbstständige Aufgabe (§ 2209), Nacherben- (§ 2222) und Vermächtnistestamentsvollstreckung (§ 2223; vgl BayObLG FamRZ 86, 613), Abweichungen der Befugnisse nach § 2224, negative Teilungsanordnungen, die Anordnung von Verfügungsverboten bzgl einzelner Nachlassgegenstände, sowie dass sich eine Vollstreckung nur auf einzelne Nachlassgegenstände erstreckt (BayObLG FGPrax 05, 217, 218 [BayObLG 08.06.2005 - 1 Z BR 110/04]; MüKo/Grziwotz Rz 35).

 

Rn 5

Nicht anzugeben sind sich aus dem Gesetz ergebende Befugnisse des Testamentsvollstreckers (Hamm ZEV 11, 648, 650 [OLG Hamm 15.02.2011 - I-15 W 461/10]: zur Befugnis, für den Nachlass Verbindlichkeiten eingehen zu können und zur Befreiung von den Beschränkungen des § 181; zur Auflassung an sich selbst Ddorf 14.8.13 – I-3 Wx 41/13) oder Verfügungsbeschränkungen aufgrund Gesellschaftsverträgen (BGH NJW 96, 1284 [BGH 10.01.1996 - IV ZB 21/94]). In der Benennung eines Miterben als Vollstrecker liegt idR dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181, soweit solche In-sich-Geschäfte iRd ordnungsgemäßen Verwaltung liegen (BGH NJW 59, 1429; dazu v Lübtow JZ 60, 151). Seine durch Auslegung festgestellte Befreiung kann nicht als Erweiterung seiner Verfügungsbefugnis in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden (Hamm FamRZ 05, 70, 71). Der missverständliche Satz, die Vollstreckung sei beschränkt auf die Nachlassabwicklung, begründet die Unrichtigkeit des erteilten Zeugnisses iSd § 2361 I; es muss eingezogen werden (Hamm FamRZ 05, 70).

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