Leitsatz (amtlich)

1. Der Testamentsvollstrecker kann zur Erfüllung einer wirksamen Nachlassverbindlichkeit ein Grundstück an sich selbst auflassen, wenn ein entsprechendes Vermächtnis, eine Teilungsanordnung oder eine Auflage zu seinen Gunsten besteht.

2. Zur Frage, welche Nachweise das Grundbuchamt zum Beleg der Wirksamkeitsvoraussetzungen einer vom Testamentsvollstrecker nach Maßgabe des § 181 BGB zu seinen Gunsten vorgenommenen Grundstücksverfügung für die Eigentumsumschreibung (im Wege der Zwischenverfügung) verlangen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 181, 2205 S. 3, § 2368; GBO § 29

 

Verfahrensgang

AG Viersen (Aktenzeichen V-5843-38)

 

Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Im Grundbuch des AG Viersen von Viersen Blatt 3963A ist der am 21.6.2007 verstorbene R. W. als Eigentümer eingetragen.

Der Erblasser hat am 11.10.2003 ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem er die Beteiligten zu 1 bis 3, seine drei Kinder, zu Erben einsetzte, nachfolgend die wesentlichen Vermögensgegenstände unter seinen Kindern verteilte, hinsichtlich des restlichen Nachlasses ein Erbe der Kinder zu gleichen Teilen verfügte, ferner Testamentsvollstreckung angeordnete und die Beteiligte zu 1 zur Testamentsvollstreckerin ernannte.

Ziff. 3 des Testaments lautet:

"Meine Tochter M. D. erbt mein Haus in 41747 Viersen mit den zugehörigen Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von Viersen, Blatt 3963A Flur 56, Flurstücke 86 und 89 ..."

Das AG (39 VI 102/07) erteilte der Beteiligten zu 1, die das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat, am 20.9.2007 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Zu UR.- Nr. 1399/2012 vom 29.5.2012 der Notarin V. in Hamburg erklärte die Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstreckerin "in Erfüllung dieses Vermächtnisses" die Übertragung der Grundstücke auf sich selbst und erklärte die entsprechende Auflassung.

Unter dem 05./11.9.2012 beantragte die Notarin V. die Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 3 im Grundbuch von Viersen Blatt 3963A Flurstücke 86 und 89 sowie die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch unter gleichzeitiger Abschreibung und Eintragung auf einem neu anzulegenden Grundbuch (blatt).

Das Grundbuchamt hat unter dem 16.1.2013 zur Erledigung bis zum 16.3.2013 unter Androhung der Antragszurückweisung eine "Zwischenverfügung" erlassen, in der es der Erledigung des Antrags vom 5.9.2012 entgegen stehende Hindernisse wie folgt beschreibt:

In der notariellen Urkunde vom 29.5.2012 lasse die Beteiligte zu 1 die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Viersen Blatt 3963 A, Gemarkung Viersen, Flur 56, Flurstück 86 und 89, 41747 Viersen an sich selbst auf (Selbstkontrahieren). Grundlage der Auflassung sei die Erfüllung eines Vermächtnisses aus dem privatschriftlichen Testament des Erblassers und noch eingetragenen Eigentümers R. W.. Die Beteiligte zu 1 handele einerseits als Testamentsvollstreckerin andererseits als Miterbin und Vermächtnisnehmerin. Das in der Form des § 29 GBO vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis enthalte keinen Hinweis auf eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Obwohl die Testamentsvollstreckerin in Erfüllung einer Verbindlichkeit i.S.d. § 181 BGB handele, seien gem. § 29 GBO alle zur Eintragung erforderlichen Eintragungsunterlagen in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form beizubringen. Als formgerechter Nachweis für das Grundbuchamt, dass die Testamentsvollstreckerin zur Vornahme eines Insichgeschäfts mit Wirkung für die Erben berechtigt ist, sei eine Ergänzung des Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Zusatz, dass die Testamentsvollstreckerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, erforderlich. Alternativ sei als Nachweis der Erbfolge der Erbschein und die Zustimmung aller Miterben zu der von der Testamentvollstreckerin erklärten Auflassung in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form gem. §§ 35, 29 GBO vorzulegen.

Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 1 mit Schrift vom 25.2.2013 gewandt und hat geltend gemacht, zum Einen gehe es hier um die Erfüllung einer Verbindlichkeit in Gestalt des zu ihren Gunsten ausgesetzten Vermächtnisses, was § 181 BGB nicht verbiete, zum Anderen habe der Erblasser sie, die Miterbin, durch ihre Bestellung als uneingeschränkte Testamentsvollstreckerin im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung von dem Verbot des Insichgeschäfts befreit. Die Darlegung, dass sie bei der Übertragung von Grundstücken in Erfüllung einer Verbindlichkeit handele, bedürfe nicht des Nachweises durch öffentliche Urkunden, zumal der Erblasser nur privatschriftlich testiert habe. Da ein (Voraus-) Vermächtnis in einem eigenhändigen Testament insbesondere nicht durch einen Erbschein nachweisbar sei, werde dem Testamentsvollstrecker andernfalls die Möglichkeit genommen, die Anordnungen des Erblassers auszuführen, soweit diese in einer ihm selbst gegenüber zu erfüllenden Verpflichtung, insbesondere einem Vermächtnis bestehen.

Mit Beschluss vom 1.3.2013 hat das AG - Rechtspflegerin - der Beschwerde nicht abgeholfen, weil keinerlei...

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